Artikel 2 RL 92/12/EWG

(1) Diese Richtlinie sowie die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Richtlinien gelten in dem Gebiet der Gemeinschaft, das für jeden Mitgliedstaat durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere in Artikel 227, festgelegt ist, mit Ausnahme der nachstehenden Staatsgebiete:

der Insel Helgoland und des Gebietes von Büsingen für die Bundesrepublik Deutschland;

von Livigno, Campione d'Italia und den italienischen Hoheitsgewässern des Luganer Sees für die Italienische Republik;

von Ceuta und Melilla für das Königreich Spanien.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten diese Richtlinie und die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Richtlinien nicht auf den Kanarischen Inseln. Das Königreich Spanien kann jedoch mittels einer Erklärung notifizieren, daß diese Richtlinien auf alle oder einen Teil der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Waren ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Hinterlegung dieser Erklärung folgt, in diesen Gebieten Anwendung finden.

(3) Abweichend von Absatz 1 gelten diese Richtlinie und die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Richtlinien nicht in den überseeischen Departements der Französischen Republik.

Die Französische Republik kann jedoch mittels einer Erklärung notifizieren, daß diese Richtlinien vorbehaltlich bestimmter Anpassungen zur Berücksichtigung der extremen Randlage dieser Gebiete ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Hinterlegung der Erklärung folgt, auf diese Gebiete Anwendung finden.

(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die von oder nach

dem Fürstentum Monaco durchgeführten Geschäfte so behandelt werden, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort in der Französischen Republik;

Jungholz und Mittelberg (Kleines Walsertal) durchgeführten Geschäfte so behandelt werden, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort in der Bundesrepublik Deutschland;

der Insel Man durchgeführten Geschäfte so behandelt werden, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland;

San Marino durchgeführten Geschäfte so behandelt werden, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort in der Italienischen Republik.

(5) Die Bestimmungen dieser Richtlinie stehen der Beibehaltung des von Artikel 105 der griechischen Verfassung garantierten besonderen Status des Berges Athos in Griechenland nicht entgegen.

(6) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, daß die in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Bestimmungen insbesondere in bezug auf die Wettbewerbsneutralität nicht mehr gerechtfertigt sind, so unterbreitet sie dem Rat geeignete Vorschläge.

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