Artikel 21 RL 92/12/EWG
(1) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß die Waren, die in ihrem Hoheitsgebiet in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden sollen, mit Steuerzeichen oder mit zu steuerlichen Zwecken verwendeten nationalen Erkennungszeichen versehen werden.
(2) Die Mitgliedstaaten, die die Verwendung von Steuerzeichen oder nationalen Erkennungszeichen im Sinne des Absatzes 1 vorschreiben, haben diese Zeichen den zugelassenen Lagerinhabern der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen. Jedoch kann jeder Mitgliedstaat vorsehen, daß die Steuerzeichen einem von den Steuerbehörden dieses Mitgliedstaats zugelassenen steuerlichen Beauftragten zur Verfügung gestellt werden.
Die Mitgliedstaaten tragen unbeschadet der Vorschriften, die sie zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Artikels und zur Vorbeugung von Steuerhinterziehung, Steuervermeidung oder -mißbrauch erlassen, dafür Sorge, daß diese Zeichen keine Hemmnisse für den freien Verkehr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren schaffen.
(3) Die Steuer- bzw. Erkennungszeichen im Sinne des Absatzes 1 sind nur in dem Mitgliedstaat, der sie erteilt hat, gültig.
Die Mitgliedstaaten können jedoch diese Zeichen gegenseitig anerkennen.
(4) Mineralöle können in Irland nur dann in anderen als den üblichen Behältern der Fahrzeuge, die Kraftstoff mit einem ermäßigten Satz verwenden dürfen, aufgenommen, befördert oder verwendet werden, wenn sie die Vorschriften dieses Staates hinsichtlich Überwachung und Kennzeichnung erfüllen.
(5) Die innergemeinschaftliche Beförderung von Waren, die mit einem in Absatz 1 genannten Steuerzeichen oder nationalen Erkennungszeichen eines Mitgliedstaats versehen und zum Verkauf in diesem Mitgliedstaat bestimmt sind, erfolgt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats unter Verwendung des Begleitdokuments nach Artikel 18 Absätze 1 und 3 oder gegebenenfalls nach den Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2.
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