Artikel 5 RL 92/12/EWG
(1) Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Waren werden verbrauchsteuerpflichtig mit ihrer Herstellung im Gebiet der Gemeinschaft, wie es in Artikel 2 festgelegt ist, oder mit ihrer Einfuhr in dieses Gebiet.
Als Einfuhr einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware gilt das Verbringen dieser Ware in die Gemeinschaft einschließlich des Verbringens aus einem der gemäß Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 ausgenommenen Gebiete oder den Kanalinseln.
Wird diese Ware jedoch bei ihrem Verbringen in die Gemeinschaft einem gemeinschaftlichen Zollverfahren unterworfen, so gilt ihre Einfuhr als zu dem Zeitpunkt erfolgt, an dem sie aus dem gemeinschaftlichen Zollverfahren entnommen wird.
(2) Unbeschadet der einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Bestimmungen im Bereich der Zollregelungen gelten verbrauchsteuerpflichtige Waren als unter Steueraussetzung stehend,
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wenn ihr Herkunfts- oder Bestimmungsort in einem Drittland oder in den in Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 genannten Gebieten oder auf den Kanalinseln liegt und sie sich in einem der in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92(1) genannten Nichterhebungsverfahren oder in einer Freizone oder in einem Freilager befinden;
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wenn sie im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren zwischen Mitgliedstaaten über das Gebiet von EFTA-Ländern oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem EFTA-Land oder mit einem Carnet TIR oder einem Carnet ATA über die Gebiete eines oder mehrerer Drittländer, die keine EFTA-Länder sind, befördert werden.
In Fällen, in denen das Einheitspapier verwendet wird:
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ist in Feld 33 des Einheitspapiers der entsprechende KN-Code einzutragen;
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ist in Feld 44 des Einheitspapiers deutlich zu machen, daß es sich bei der Sendung um verbrauchsteuerpflichtige Waren handelt;
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hat der Versender eine Kopie des Exemplars Nr. 1 des Einheitspapiers aufzubewahren;
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hat der Empfänger dem Versender eine ordnungsgemäß bescheinigte Kopie des Exemplars Nr. 5 des Einheitspapiers zurückzusenden.
(3) Die gegebenenfalls erforderlichen ergänzenden Angaben auf den als Versandpapiere geltenden Beförderungs- oder Handelsdokumenten sowie die Änderungen zur Anpassung des Erledigungsverfahrens, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem vereinfachten internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, werden nach dem Verfahren des Artikels 24 festgelegt.
Fußnote(n):
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ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.
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