Präambel RL 92/12/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes setzt den freien Verkehr der Waren einschließlich der verbrauchsteuerpflichtigen Waren voraus.

Es gilt zu bestimmen, in welchem Gebiet die vorliegende Richtlinie sowie die Richtlinien über die Verbrauchsteuersätze und -strukturen der steuerpflichtigen Waren Anwendung finden.

Der Begriff „verbrauchsteuerpflichtige Waren” ist zu definieren. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gelten nur für Waren, die in allen Mitgliedstaaten der Verbrauchsteuer unterliegen. Auf diese Waren können andere indirekte Steuern zu spezifischen Zwecken erhoben werden. Die Beibehaltung oder Einführung anderer indirekter Steuern darf keine mit dem Überschreiten einer Grenze verbundenen Formalitäten nach sich ziehen.

Um die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen, muß der Steueranspruch in allen Mitgliedstaaten identisch sein.

Jede Warenlieferung, jeder Besitz von zur Lieferung bestimmten Waren oder jede Bereitstellung von Waren für den Bedarf eines Wirtschaftsbeteiligten, der eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, oder einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung innerhalb eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, läßt den Verbrauchsteueranspruch in diesem anderen Mitgliedstaat entstehen.

Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die Privatpersonen für ihren Eigenbedarf erwerben und die sie selbst befördern, sind die Steuern im Mitgliedstaat des Erwerbs zu erheben.

Die Mitgliedstaaten müssen eine Reihe von Kriterien berücksichtigen, damit festgestellt werden kann, ob der Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht privaten, sondern kommerziellen Zwecken dient.

Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die von Personen erworben werden, bei denen es sich weder um zugelassene Lagerinhaber noch um registrierte oder nicht registrierte Wirtschaftsbeteiligte handelt und die vom Verkäufer oder auf dessen Rechnung direkt oder indirekt versandt oder befördert werden, unterliegen der Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat.

Damit die geschuldete Steuer fristgerecht erhoben wird, muß eine Überwachung in den Produktions- und Lagerstätten durchgeführt werden können. Ein System amtlich zugelassener Lager soll diese Kontrollen ermöglichen.

Der Übergang von dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in das eines anderen darf nicht zu Kontrollen führen, die den freien Warenverkehr in der Gemeinschaft beeinträchtigen können. Die Durchsetzung des Steueranspruchs setzt jedoch eine Kenntnis der Bewegungen der verbrauchsteuerpflichtigen Waren voraus. Es ist deshalb ein Begleitpapier für diese Waren vorzusehen.

Es sind die Verpflichtungen festzulegen, denen die zugelassenen Lagerinhaber sowie die Wirtschaftsbeteiligten, die keine zugelassenen Lagerinhaber sind, nachkommen müssen.

Um die ordnungsgemäße Steuererhebung auf steuerpflichtige Waren durch die Mitgliedstaaten sicherzustellen, muß ein Verfahren für die Warenbewegung unter Steueraussetzung eingeführt werden.

Jede Ware muß leicht identifizierbar sein. Die für die Steuerschuld relevante geographische Zuordnung der Ware muß sofort erkennbar sein. Zu diesem Zweck ist ein entsprechendes Begleitpapier vorzusehen, bei dem es sich um ein Verwaltungs- oder ein Handelsdokument handeln kann. Das zu verwendende Handelsdokument muß die wichtigsten Angaben des Verwaltungsdokuments enthalten.

Es ist das Verfahren festzulegen, durch das die Steuerbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten von den Marktteilnehmern über versandte oder empfangene Warensendungen mittels dieses Begleitpapiers unterrichtet werden.

Das Begleitpapier ist nicht zu verwenden, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Rahmen einer anderen gemeinschaftlichen Zollregelung als der Überführung in den freien Verkehr befördert werden oder in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden.

Im Rahmen einzelstaatlicher Vorschriften ist es angebracht, daß die Verbrauchsteuer im Falle einer Zuwiderhandlung oder einer Unregelmäßigkeit entweder von dem Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet die Zuwiderhandlung oder die Unregelmäßigkeit begangen worden ist, oder von dem Mitgliedstaat, in dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, oder bei Nichtvorführung im Bestimmungsmitgliedstaat von dem Ausgangsmitgliedstaat erhoben wird.

Die Mitgliedstaaten können bestimmen, daß in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren mit Steuerzeichen oder mit nationalen Erkennungszeichen versehen werden. Die Verwendung dieser Zeichen darf zu keiner Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels führen.

Die Entrichtung der Verbrauchsteuer in dem Mitgliedstaat, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, begründet die Erstattung der Verbrauchsteuern, sofern die Waren nicht für den freien Verkehr in diesem Mitgliedstaat bestimmt sind.

Es empfiehlt sich vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen Steuerbefreiungen vereinbaren können.

Da der Grundsatz entfällt, wonach die Waren im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten bei der Einfuhr besteuert werden, werden die Vorschriften über die einfuhrbedingten Steuerbefreiungen und Freimengen für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gegenstandslos. Daher sind diese Vorschriften zu streichen und die betreffenden Richtlinien entsprechend anzupassen.

Es wird ein Verbrauchsteuerausschuß eingesetzt, der die Gemeinschaftsbestimmungen prüft, die für die Durchführung der Vorschriften über die Verbrauchsteuern erforderlich sind.

Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung über die Abschaffung der Kontrollen und Förmlichkeiten für Handgepäck auf aufgegebenes Gepäck auf einem innergemeinschaftlichen Flug sowie für auf einer innergemeinschaftlichen Seereise mitgeführtes Gepäck gilt diese Verordnung unbeschadet der mit Verboten oder Beschränkungen der Mitgliedstaaten in Zusammenhang stehenden Kontrollen, soweit diese mit den drei Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften vereinbar sind. In diesem Zusammenhang sind die Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 26 genannten mengenmäßigen Beschränkungen als solche Kontrollen anzusehen, die dementsprechend mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vereinbar sind.

Während eines bestimmten Zeitraums sind die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sowohl den sozialen Folgen in den betroffenen Sektoren als auch regionalen Schwierigkeiten, insbesondere in den Grenzgebieten, zu begegnen, die dadurch entstehen könnten, daß im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten die Besteuerung bei der Einfuhr und die Steuerbefreiung bei der Ausfuhr entfallen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, in der Zeit bis zum 30. Juni 1999 die von Verkaufsstellen im Rahmen der zulässigen Mengen steuerfrei abgegebenen Waren von der Steuer zu befreien, sofern diese Verkäufe im Rahmen des Luft- bzw. Seereiseverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten erfolgen.

Die kleinen Warenerzeuger müssen von einigen mit dem allgemeinen Verbrauchsteuersystem zusammenhängenden Verpflichtungen befreit werden können.

Schließlich ist die Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer(4) dahin gehend zu ändern, daß die Bestimmungen der genannten Richtlinie auf die Verbrauchsteuern ausgedehnt werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 322 vom 21. 12. 1990, S. 1, und

ABl. Nr. C 45 vom 20. 2. 1992, S. 10.

(2)

ABl. Nr. C 183 vom 15. 7. 1991, S. 131.

(3)

ABl. Nr. C 169 vom 18. 3. 1991, S. 25.

(4)

ABl. Nr. L 336 vom 27. 12. 1977, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/1070/EWG (ABl. Nr. L 331 vom 27. 12. 1979, S. 8).

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