Artikel 13 RL 92/13/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1993 nachzukommen. Das Königreich Spanien erläßt die betreffenden Maßnahmen spätestens am 30. Juni 1995. Die Griechische Republik und die Portugiesische Republik erlassen diese Maßnahmen spätestens am 30. Juni 1997. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen die nach Absatz 1 erlassenen Maßnahmen zum selben Zeitpunkt wie die gemäß der Richtlinie 90/531/EWG erlassenen Maßnahmen in Kraft.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften, die sie gemäß dieser Richtlinie erlassen, der Kommission mit.

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