Artikel 10a RL 92/23/ewg
(1) Ab dem 4. Februar 2003 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Reifen und deren Montage an Neufahrzeugen beziehen,
- a)
- weder für einen Fahrzeugtyp oder einen Reifentyp die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern
- b)
- noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme der Fahrzeuge sowie den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Verwendung der Reifen verbieten,
wenn die Fahrzeuge oder die Reifen die Vorschriften dieser Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 2001/43/EG(1) erfüllen.
(2) Ab dem 4. August 2003 dürfen die Mitgliedstaaten für die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Reifentypen, die die Vorschriften dieser Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 2001/43/EG nicht erfüllen, keine EG-Typgenehmigung mehr erteilen und müssen die Erteilung der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern.
(3) Ab dem 4. Februar 2004 dürfen die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp aus Gründen, die sich auf die Reifen oder deren Montage beziehen, keine EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung mehr erteilen, wenn die Vorschriften dieser Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 2001/43/EG nicht erfüllt sind.
(4) Ab dem 4. Februar 2005 müssen die Mitgliedstaaten
- a)
- die gemäß der Richtlinie 70/156/EWG ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge als nicht mehr gültig im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie betrachten, wenn die Vorschriften dieser Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 2001/43/EG nicht erfüllt sind, und
- b)
- bei Neufahrzeugen, die die Vorschriften dieser Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 2001/43/EG nicht erfüllen, die Zulassung verweigern oder den Verkauf und die Inbetriebnahme verbieten.
(5) Ab dem 1. Oktober 2009 gelten die Vorschriften dieser Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 2001/43/EG für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG für alle Reifen, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, mit Ausnahme von Reifen der Klassen C1d und C1e, für die sie ab dem 1. Oktober 2010 bzw. ab dem 1.Oktober 2011 gelten.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2001/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 92/23/EWG des Rates über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. 211 vom 4.8.2001, S. 25).
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