Anlage 7 RL 92/23/ewg
VERFAHREN FÜR DIE BELASTUNGS-/GESCHWINDIGKEITSPRÜFUNGEN (siehe Anhang II Nummer 6.2)
TEIL A: REIFEN FÜR PERSONENKRAFTWAGEN
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1.
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Vorbereitung des Reifens
1.1. Auf die vom Hersteller gemäß Anhang I Anlage 1 Nummer 6.11 angegebene Prüffelge wird ein neuer Reifen montiert.
1.2. Der Reifen wird auf den in nachstehender Tabelle angegebenen Luftdruck aufgepumpt:
Geschwindigkeitskategorie | Diagonalreifen | Radialreifen | Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse | |||
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Ply-rating | normal | verstärkt | normal | |||
4 | 6 | 8 | ||||
L, M, N | 2,3 | 2,7 | 3,0 | 2,4 | — | — |
P, Q, R, S | 2,6 | 3,0 | 3,3 | 2,6 | 3,0 | 2,6 |
T, U, H | 2,8 | 3,2 | 3,5 | 2,8 | 3,2 | 2,8 |
V | 3,0 | 3,4 | 3,7 | 3,0 | — | — |
1.3. Der Hersteller kann unter Angabe von Gründen verlangen, daß zur Reifenprüfung ein von den Drücken nach Nummer 1.2 abweichender Prüfdruck angewendet wird. In diesem Fall wird der Reifen mit diesem Prüfdruck aufgepumpt (siehe Anhang I Anlage 1 Nummer 6.14).
1.4. Das Rad mit dem montierten Reifen ist bei Prüfraumtemperatur mindestens drei Stunden lang zu konditionieren.
1.5. Der Druck des Reifens wird erneut auf die Werte nach Nummer 1.2 oder 1.3 eingestellt.
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2.
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Durchführung der Prüfung
2.1. Das Rad mit dem montierten Reifen wird auf eine Prüfachse montiert und gegen die Außenseite einer glatten Prüfstandswalze gedrückt, deren Durchmesser entweder 1,70 m ± 1 % oder 2 m ± 1 % beträgt.
2.2. Auf die Prüfachse wird eine Belastung von 80 % nachstehender Tragfähigkeitswerte aufgebracht:2.2.1. der maximalen Tragfähigkeit entsprechend der Tragfähigkeitskennzahl für Reifen mit den Geschwindigkeitssymbolen L bis einschließlich H;
2.2.2. der maximalen Tragfähigkeit in Verbindung mit einer Höchstgeschwindigkeit von 240 km/h für Reifen mit dem Geschwindigkeitssymbol „V” (siehe Anhang II Nummer 2.31.2).
2.3. Während der gesamten Prüfdauer darf der Reifendruck nicht verändert werden und die Prüflast muß konstant bleiben.
2.4. Während der Prüfung muß die Temperatur im Prüfraum zwischen 20 oC und 30 oC oder mit Zustimmung des Herstellers auf einer höheren Temperatur gehalten werden.
2.5. Die Prüfung wird ohne Unterbrechung nach folgenden Einzelheiten durchgeführt:2.5.1. Zeit für die Beschleunigung von 0 auf die Anfangsprüfgeschwindigkeit: 10 Minuten.
2.5.2. Anfangsprüfgeschwindigkeit: die für diesen Reifentyp vorgesehene Höchstgeschwindigkeit, verringert um 40 km/h bei einer Prüfstandswalze mit einem Durchmesser von 1,70 m ± 1 % oder verringert um 30 km/h bei einer Prüfstandswalze mit einem Durchmesser von 2 m ± 1 %.
2.5.3. Erhöhung der Geschwindigkeit in Stufen von: 10 km/h.
2.5.4. Prüfdauer bei jeder Geschwindigkeitsstufe mit Ausnahme der letzten: 10 Minuten.
2.5.5. Prüfdauer bei der letzten Geschwindigkeitsstufe: 20 Minuten.
2.5.6. Höchste Prüfgeschwindigkeit: die für den Reifentyp vorgesehene Höchstgeschwindigkeit verringert um 10 km/h bei einer Prüfstandswalze mit einem Durchmesser von 1,7 m ± 1 % oder gleich der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit bei einer Prüfstandswalze mit einem Durchmesser von 2 m ± 1 %.
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3.
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Gleichwertige Prüfverfahren
Wird ein anderes als das unter Nummer 2 beschriebene Prüfverfahren angewendet, so ist seine Gleichwertigkeit nachzuweisenTEIL B: NUTZFAHRZEUGREIFEN(1)
- 1.
- Vorbereitung des Reifens
1.1. Auf die vom Hersteller gemäß Anhang I Anlage 1 Nummer 6.11 angegebene Prüffelge wird ein neuer Reifen montiert.
1.2. Bei der Prüfung von Reifen mit Schlauch ist ein neuer Schlauch oder eine Kombination von Schlauch, Ventil und Wulstband (falls erforderlich) zu verwenden.
1.3. Der Reifen ist auf den Luftdruck aufzupumpen, der der vom Hersteller nach Anhang I Anlage 1 Nummer 6.14 angegebenen Kennzahl für den Prüfluftdruck entspricht.
1.4. Das Rad mit dem montierten Reifen ist bei Prüfraumtemperatur mindestens drei Stunden lang zu konditionieren.
1.5. Danach wird der Reifenluftdruck erneut auf den in Nummer 1.3 angegebenen Wert eingestellt.
- 2.
- Prüfverfahren
2.1. Das Rad mit dem montierten Reifen wird auf eine Prüfachse montiert und gegen die Außenseite einer glatten Prüfstandswalze gedrückt, deren Durchmesser 1,70 m ± 1 % beträgt und deren Oberfläche mindestens so breit wie die Lauffläche des Reifens ist.
2.2. In Übereinstimmung mit dem nachfolgendem Prüfprogramm ist eine Reihe von Prüflasten, ausgedrückt in Prozent der in Anlage 2 aufgeführten Last, die der auf die Seitenwand des Reifens angegebenen Tragfähigkeitskennzahl zugeordnet ist, auf die Prüfachse aufzubringen. Falls der Reifen Tragfähigkeitskennzahlen für den Einsatz in Einzel- und Zwillingsanordnung aufweist, so ist die Bezugslast für den Einsatz als Einzelreifen als Grundlage für die Prüflasten heranzuziehen.
2.3. Während der gesamten Prüfdauer darf der Reifendruck nicht verändert werden und die Prüflast muß während jedem der drei Prüfabschnitte konstant bleiben.
2.4. Während der Prüfung muß die Temperatur im Prüfraum zwischen 20 oC und 30 oC oder mit Zustimmung des Herstellers auf einer höheren Temperatur gehalten werden.
2.5. Das Prüfprogramm ist ohne Unterbrechung durchzuführen.
- 3.
- Gleichwertige Prüfverfahren
Wird ein anderes als das unter Nummer 2 beschriebene Prüfverfahren angewendet, so ist seine Gleichwertigkeit nachzuweisen. Tragfähigkeitskennzahl | Geschwindigkeitskategorie des Reifens | Prüftrommeldrehzahl min(2) | Auf das Rad aufgebrachte Last in Prozent der der Tragfähigkeitskennzahl zugeordneten Last | |||
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Radialreifen | Diagonalreifen | 7 h | 16 h | 24 h | ||
122 oder größer | F | 100 | 100 | 66 % | 84 % | 101 % |
G | 125 | 100 | ||||
J | 150 | 125 | ||||
K | 175 | 150 | ||||
L | 200 | — | ||||
M | 225 | — | ||||
121 oder kleiner | F | 100 | 100 | |||
G | 125 | 125 | ||||
J | 150 | 150 | ||||
K | 175 | 175 | ||||
L | 200 | 175 | 70 % | 88 % | 106 % | |
4 h | 6 h | |||||
M | 250 | 200 | 75 % | 97 % | 114 % | |
N | 275 | — | 75 % | 97 % | 114 % | |
P | 300 | — | 75 % | 97 % | 114 % |
Fußnote(n):
- (1)
Bei Nutzfahrzeugreifen, die für Höchstgeschwindigkeiten über 150 km/h ausgelegt sind, muß der Reifenhersteller bis zur Festlegung einheitlicher Prüfverfahren gegenüber dem technischen Dienst den Nachweis erbringen, daß seine Prüfverfahren und Prüfergebnisse annehmbar sind.
- (2)
„Spezialreifen” (siehe Nummer 2.1.3 in Anhang II) sind bei einer Drehzahl zu prüfen, die 85 % der für die entsprechenden „Normalreifen” vorgeschriebenen Prüftrommeldrehzahl beträgt.
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