Artikel 5 RL 92/24/EWG
Ab 1. Januar 1994 dürfen die Mitgliedstaaten
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das in Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG genannte Dokument für einen Fahrzeugtyp, dessen Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie nicht entspricht, nicht mehr ausstellen;
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die Erteilung der nationalen Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp, dessen Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie nicht entspricht, verweigern.
Ab 1. Oktober 1994 dürfen die Mitgliedstaaten das erstmalige Inverkehrbringen von Fahrzeugen, deren Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, untersagen.
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