ANHANG I RL 92/29/EWG

SCHIFFSKATEGORIEN (Artikel 1 Buchstabe a))

A. Seeschiffahrts- oder Seefischereifahrzeuge, für die keine Beschränkung des Fahrtgebietes besteht.

B. Seeschiffahrts- oder Seefischereifahrzeuge mit einem Fahrtgebiet in einer Entfernung von weniger als 150 Seemeilen bis zum nächsten Hafen mit angemessenen medizinischen Versorgungseinrichtungen(1).

C. Im Hafen eingesetzte Schiffe; Schiffe und Boote, die sich in Küstennähe aufhalten oder nur mit einem Ruderhaus ausgestattet sind.

Fußnote(n):

(1)

Die Kategorie B erstreckt sich auch auf Seeschiffahrts- oder Seefischereifahrzeuge mit einem Fahrgebiet in einer Entfernung von weniger als 175 Seemeilen bis zum nächsten Hafen mit angemessenen medizinischen Versorgungseinrichtungen, die sich aus der Reichweite der Rettungshubschrauber entfernen.

Zu diesem Zweck übermittelt jeder Mitgliedstaat

a)
den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission sowie
b)
den Kapitänen von unter seiner Flagge fahrenden oder unter seiner unbeschränkten Hoheitsgewalt eingetragenen Schiffen, die von der Anwendung von Absatz 1 dieser Fußnote betroffen sind bzw. betroffen sein könnten, in der am besten geeigneten Weise, insbesondere über die Zentren für funkärztliche Beratung, die Koordinierungszentren für Rettungsmaßnahmen bzw. die Küstenfunkstellen,

aktualisierte Informationen über die Gebiete und die Bedingungen, unter denen Rettungshubschrauber üblicherweise verfügbar sind.

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