Artikel 4 RL 92/33/EWG
Für jede in Anhang II aufgeführte Gattung oder Art bzw. für gattungs- oder artfremde Unterlagen — sofern sie mit Material der betreffenden Gattung oder Art veredelt worden sind oder werden sollen — wird nach dem Verfahren des Artikels 22 eine Tabelle in Anhang I aufgestellt, die einen Hinweis auf die in der Richtlinie 77/93/EWG für die betreffenden Gattungen oder Arten festgelegten pflanzengesundheitlichen Anforderungen enthält und folgendes angibt:
- i)
- die Anforderungen, denen Gemüsepflanzgut genügen muß, insbesondere die Anforderungen betreffend die Qualität der Kultur, die Reinheit der Kultur und gegebenenfalls die Sortenmerkmale. Diese Anforderungen werden in Anhang I Abschnitt A festgelegt;
- ii)
- die Anforderungen, denen Vermehrungsmaterial genügen muß, und zwar insbesondere die Anforderungen betreffend das angewandte Vermehrungssystem, die Reinheit der Aufwüchse und gegebenenfalls die Sortenmerkmale. Diese Anforderungen werden in Anhang I Abschnitt B festgelegt.
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