Artikel 6 RL 92/33/EWG
(1) Ein Versorger wird von der zuständigen amtlichen Stelle zugelassen, wenn diese festgestellt hat, daß seine Erzeugungsverfahren und sein Betrieb den Bestimmungen dieser Richtlinie hinsichtlich der Art seiner Tätigkeit entspricht. Die Zulassung ist zu erneuern, wenn ein Versorger beschließt, andere als diejenigen Tätigkeiten durchzuführen, für die er zugelassen wurde.
(2) Die zuständige amtliche Stelle erteilt einem Labor in bezug auf die von ihm durchgeführten Testtätigkeiten eine Zulassung, wenn sie festgestellt hat, daß das Labor, die Verfahren, die Einrichtungen und das Personal den Bestimmungen dieser Richtlinie, die nach dem Verfahren des Artikels 21 näher zu bestimmen sind, entsprechen. Die Zulassung ist zu erneuern, wenn ein Labor beschließt, andere als diejenigen Tätigkeiten durchzuführen, für die es zugelassen wurde.
(3) Die zuständige amtliche Stelle ergreift die notwendigen Maßnahmen, sobald die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht mehr eingehalten werden. Zu diesem Zweck berücksichtigt sie insbesondere die Ergebnisse etwaiger Überprüfungen gemäß Artikel 7.
(4) Die Überwachung und Überprüfung von Versorgern, Einrichtungen und Laboratorien erfolgt regelmäßig durch die zuständige amtliche Stelle oder unter ihrer Verantwortung; diese Stelle muß jederzeit freien Zutritt zu allen Teilen der Einrichtungen haben, um die Beachtung dieser Richtlinie sicherzustellen. Nach dem Verfahren des Artikels 21 werden, falls erforderlich, Durchführungsbestimmungen für die Überwachung und Überprüfung festgelegt.
Ergeben die Überwachung und die Überprüfung, daß die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht eingehalten werden, so wird die zuständige amtliche Stelle entsprechend tätig.
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