Artikel 24 RL 92/34/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtes und für das Inverkehrbringen bestimmtes Vermehrungsmaterial und entsprechende Pflanzen von Obstarten die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllen.
(2) Erweist es sich bei einer amtlichen Untersuchung, daß Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, weil sie Pflanzenschutzvorschriften nicht erfüllen, so ergreift der betreffende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen zur Ausschaltung jeglichen Pflanzenschutzrisikos.
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