Artikel 26 RL 92/34/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Hinsichtlich der Artikel 5 bis 11, 14, 15, 17, 19 und 24 wird der Beginn der Anwendung für jede der in Anhang II genannten Gattungen und Arten nach dem Verfahren des Artikels 21 bei der Aufstellung der Tabelle des Artikels 4 festgesetzt.

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