Artikel 15 RL 92/35/EWG
Das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für die Pferdepest ist in Anhang II aufgeführt. Unbeschadet der Bestimmungen der Entscheidung 90/424/EWG, insbesondere des Artikels 28, sind die Aufgaben dieses Laboratoriums in Anhang III festgelegt.
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