Artikel 2 RL 92/35/EWG

Im Sinne dieser Richtlinie gelten, soweit erforderlich, die Begriffsbestimungen des Artikels 2 der Richtlinie 90/426/EWG.

Es gelten jedoch als „Betrieb” Betriebe im Sinne der Richtlinie 90/426/EWG und die Naturreservate, in denen die Equiden frei leben.

Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Besitzer/Halter” : jede natürliche oder juristische Person, die Eigentümer von Equiden ist bzw. entgeltlich oder unentgeltlich für deren Haltung zuständig ist;
b)
„Vektor” : Insekten der Spezies „culicoïdes imicola” oder jedes andere Insekt der Spezies culicoïda, die die Pferdepest übertragen kann; die Feststellung erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 19 nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses;
c)
„Seuchenbestätigung” : die auf Laborbefunde gestützte Feststellung der zuständigen Behörden über das Auftreten der Pferdepest; bei epidemischem Auftreten kann die zuständige Behörde die Seuchenbestätigung auch auf klinische und/oder epidemiologische Befunde stützen.
d)
„zuständige Behörde” : für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats oder eine von dieser damit beauftragte Veterinärstelle;
e)
„amtlicher Tierarzt” : von der zuständigen Behörde bestellter Tierarzt.

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