Artikel 4 RL 92/35/EWG
(1) Befinden sich in einem Betrieb ein oder mehrere pferdepestverdächtige Equiden, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß der amtliche Tierarzt unverzüglich die amtlichen Untersuchungsmaßnahmen durchführt, um das Vorliegen der Krankheit zu bestätigen oder zu widerlegen.
(2) Nach Eingang der Verdachtsmeldung ergreift der amtliche Tierarzt folgende Maßnahmen:
- a)
- Er stellt jeden seuchenverdächtigen Betrieb unter amtliche Überwachung.
- b)
-
Er veranlaßt, daß
- i)
- alle Equidenarten jeweils unter Angabe der Anzahl bereits verendeter, infizierter oder ansteckungsverdächtiger Tiere amtlich erfaßt werden und diese Zählung ständig auf den neuesten Stand gebracht wird, um alle im Verdachtszeitraum geborenen oder verendeten Equiden zu erfassen; diese Daten sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen und können bei jeder Kontrolle überprüft werden,
- ii)
- die Orte erfaßt werden, die das Überleben des Vektors begünstigen oder ermöglichen, und geeignete Entwesungsmaßnahmen eingeleitet werden,
- iii)
- Nachforschungen zur Epizootiologie gemäß Artikel 7 angestellt werden.
- c)
-
Er stattet den betreffenden Betrieben regelmäßige Kontrollbesuche ab; dabei
- i)
- untersucht er alle Equiden, die sich in dem Betrieb befinden,
- ii)
- führt er eine gründliche klinische Untersuchung bzw. eine Autopsie der seuchenverdächtigen bzw. verendeten Tiere durch und nimmt die für Laboruntersuchungen erforderlichen Proben.
- d)
-
Er sorgt dafür, daß
- i)
- alle Equiden des Betriebs in ihren Stallungen oder anderenorts so untergebracht werden, daß sie vor dem Eindringen des Vektors geschützt sind,
- ii)
- jede Verbringung von Equiden aus dem oder den betroffenen Betrieben oder in diesen oder diese Betriebe verboten wird,
- iii)
- geeignete Entwesungsmaßnahmen in den Stallungen für die Equiden und in unmittelbarer Umgebung dieser Stallungen durchgeführt werden,
- iv)
- die Körper von im Betrieb verendeten Equiden gemäß der Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG(1) vernichtet, beseitigt, verbrannt oder vergraben werden.
(3) Bis die Maßnahmen gemäß Absatz 2 getroffen sind, ergreift der Besitzer bzw. Halter von seuchenverdächtigen Tieren die erforderlichen Schutzmaßnahmen, um den Bestimmungen von Absatz 2 Buchstabe d) nachzukommen.
(4) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen gemäß Absatz 2 auf andere Betriebe ausdehnen, wenn Standort, geographische Lage oder Kontakte mit dem seuchenverdächtigen Betrieb eine Ansteckung befürchten lassen.
(5) Über die Bestimmungen von Absatz 2 hinaus können für Naturreservate, in denen Equiden frei leben, nach dem Verfahren des Artikels 19 besondere Vorschriften festgelegt werden.
(6) Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen werden von dem amtlichen Tierarzt erst aufgehoben, wenn der Seuchenverdacht von der zuständigen Behörde entkräftet wurde.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 363 vom 27. 12. 1990, S. 51.
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