Artikel 5 RL 92/40/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die zuständige Behörde über die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 hinaus folgende Maßnahmen anordnet, wenn die Geflügelpest in einem Betrieb amtlicherseits bestätigt wurde:

a)
unverzügliche Tötung des gesamten Geflügels im Betrieb und unschädliche Beseitigung der verendeten und getöteten Tiere sowie Vernichtung aller vorhandenen Eier unter weitestgehender Vermeidung einer Weiterverbreitung des Seuchenvirus;
b)
nach Weisung des amtlichen Tierarztes Vernichtung bzw. entsprechende Behandlung aller Stoffe und Abfälle wie Futtermittel, Einstreu und Mist, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, wobei die Behandlung die Gewähr für die Abtötung etwa vorhandener Krankheitserreger bieten muß;
c)
soweit möglich Ermittlung und Vernichtung des gesamten, während der vermuteten Inkubationszeit erschlachteten, aus dem Seuchenbetrieb stammenden Geflügelfleisches;
d)
Ermittlung und Vernichtung der in der vermuteten Inkubationszeit im Seuchenbetrieb erzeugten und weitergelieferten Bruteier bzw. behördliche Überwachung der bereits aus diesen Bruteiern geschlüpften Küken; soweit möglich Ermittlung und Vernichtung der in der vermuteten Inkubationszeit im Seuchenbetrieb erzeugten und weitergelieferten Konsumeier, sofern sie nicht zuvor ordnungsgemäß desinfiziert wurden;
e)
nach Ausführung der Maßnahmen gemäß den Buchstaben a) und b) Reinigung und Desinfektion der für die Unterbringung des Geflügels verwendeten Stallungen und ihrer unmittelbaren Umgebung, der Transportmittel sowie aller anderen Gegenstände und Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, gemäß Artikel 11;
f)
nach Ausführung der Maßnahmen gemäß Buchstabe e) Einhaltung einer Wartefrist von mindestens 21 Tagen vor der Wiederaufstockung der Bestände;
g)
Durchführung einer epizootiologischen Untersuchung gemäß Artikel 7.

(2) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen gemäß Absatz 1 auf andere benachbarte Betriebe ausdehnen, wenn Lage, betriebliche Anordnung oder Kontakte mit dem Seuchenbetrieb eine Ansteckung befürchten lassen.

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