Artikel 7 RL 92/40/EWG

(1) Die Nachforschungen zur Epizootiologie beziehen sich auf

die Bestimmung der mutmaßlichen Zeitspanne seit der Infektion des Betriebs;

die Ermittlung der mutmaßlichen Ansteckungsquelle im Betrieb sowie die Ermittlung weiterer Betriebe, deren Tierbestände sich ebenfalls aus dieser Quelle infiziert oder angesteckt haben könnten;

die Verbringung von Personen und Fahrzeugen, Geflügel und sonstigen Tieren, Eiern, Fleisch und Tierkörpern sowie Gegenständen und Materialien, durch die das Seuchenvirus zu oder aus den fraglichen Betrieben verschleppt worden sein könnte.

(2) Für die umfassende Koordinierung aller zur schnellstmöglichen Seuchentilgung erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung der epizootiologischen Untersuchung wird ein Krisenzentrum errichtet.

Die allgemeinen Vorschriften für die Errichtung der nationalen Krisenzentren und des gemeinschaftlichen Krisenzentrums werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission festgelegt.

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