ANHANG I RL 92/40/EWG

GENEHMIGUNG ZUR VERBRINGUNG VON EIERN AUS EINEM BETRIEB, FÜR DEN DIE BEDINGUNGEN VON ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE e) GELTEN

Bei der von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung für die Beförderung von Eiern aus einem unter Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e) fallenden verdächtigen Betrieb in einen für die Herstellung und Behandlung von Eiprodukten zugelassenen Betrieb im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 89/437/EWG (nachfolgend „der bezeichnete Betrieb” genannt), sind folgende Bedingungen zu beachten:

1.
Um aus dem Betrieb verbracht werden zu können, müssen die Eier

a)
den Anforderungen des Kapitels IV des Anhangs der Richtlinie 89/437/EWG genügen;
b)
unmittelbar aus dem verdächtigen Betrieb in den bezeichneten Betrieb verbracht werden; jede Sendung ist vor dem Transport vom amtlichen Tierarzt des verdächtigen Betriebs zu versiegeln und muß während der gesamten Dauer der Beförderung bis zum bezeichneten Betrieb versiegelt bleiben.

2.
Der amtliche Tierarzt des verdächtigen Betriebs unterrichtet die für den bezeichneten Betrieb zuständige Behörde über die Absicht, diesem Betrieb Eier zu liefern.
3.
Die für den bezeichneten Betrieb zuständige Behörde stellt sicher, daß

a)
die Eier im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b) von ihrer Ankunft bis zu ihrer Behandlung von den übrigen Eiern getrennt gelagert werden,
b)
die Schalen dieser Eier als gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/667/EWG(1) gelten und entsprechend den Anforderungen von Kapitel II der vorliegenden Richtlinie behandelt werden,
c)
das Verpackungsmaterial, die für die Beförderung der Eier im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b) verwendeten Fahrzeuge sowie alle Orte, mit denen die Eier in Berührung gekommen sind, so gereinigt und desinfiziert werden, daß alle Geflügelpestviren beseitigt werden,
d)
der amtliche Tierarzt des verdächtigen Betriebs über den Versand behandelter Eier unterrichtet wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 363 vom 27. 12. 1990, S. 51.

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