ANHANG I RL 92/40/EWG
GENEHMIGUNG ZUR VERBRINGUNG VON EIERN AUS EINEM BETRIEB, FÜR DEN DIE BEDINGUNGEN VON ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE e) GELTEN
Bei der von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung für die Beförderung von Eiern aus einem unter Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e) fallenden verdächtigen Betrieb in einen für die Herstellung und Behandlung von Eiprodukten zugelassenen Betrieb im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 89/437/EWG (nachfolgend „der bezeichnete Betrieb” genannt), sind folgende Bedingungen zu beachten:
- 1.
- Um aus dem Betrieb verbracht werden zu können, müssen die Eier
- a)
- den Anforderungen des Kapitels IV des Anhangs der Richtlinie 89/437/EWG genügen;
- b)
- unmittelbar aus dem verdächtigen Betrieb in den bezeichneten Betrieb verbracht werden; jede Sendung ist vor dem Transport vom amtlichen Tierarzt des verdächtigen Betriebs zu versiegeln und muß während der gesamten Dauer der Beförderung bis zum bezeichneten Betrieb versiegelt bleiben.
- 2.
- Der amtliche Tierarzt des verdächtigen Betriebs unterrichtet die für den bezeichneten Betrieb zuständige Behörde über die Absicht, diesem Betrieb Eier zu liefern.
- 3.
- Die für den bezeichneten Betrieb zuständige Behörde stellt sicher, daß
- a)
- die Eier im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b) von ihrer Ankunft bis zu ihrer Behandlung von den übrigen Eiern getrennt gelagert werden,
- b)
- die Schalen dieser Eier als gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/667/EWG(1) gelten und entsprechend den Anforderungen von Kapitel II der vorliegenden Richtlinie behandelt werden,
- c)
- das Verpackungsmaterial, die für die Beförderung der Eier im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b) verwendeten Fahrzeuge sowie alle Orte, mit denen die Eier in Berührung gekommen sind, so gereinigt und desinfiziert werden, daß alle Geflügelpestviren beseitigt werden,
- d)
- der amtliche Tierarzt des verdächtigen Betriebs über den Versand behandelter Eier unterrichtet wird.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 363 vom 27. 12. 1990, S. 51.
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