ANHANG VI RL 92/43/EWG

VERBOTENE METHODEN UND MITTEL DES FANGS, DER TÖTUNG UND BEFÖRDERUNG

a)
Nicht-selektive Mittel

SÄUGETIERE

Als Lockmittel verwendete geblendete oder verstümmelte lebende Tiere

Tonbandgeräte

Elektrische und elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können

Künstliche Lichtquellen

Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden

Vorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen

Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler

Sprengstoffe

Netze, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind

Fallen, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind

Armbrüste

Gift und vergiftete oder betäubende Köder

Begasen oder Ausräuchern

Halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann

FISCHE

Gift

Sprengstoffe

b)
Transportmittel

Flugzeuge

Fahrende Kraftfahrzeuge

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