ANHANG VI RL 92/43/EWG
VERBOTENE METHODEN UND MITTEL DES FANGS, DER TÖTUNG UND BEFÖRDERUNG
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a)
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Nicht-selektive Mittel
SÄUGETIERE
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Als Lockmittel verwendete geblendete oder verstümmelte lebende Tiere
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Tonbandgeräte
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Elektrische und elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können
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Künstliche Lichtquellen
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Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden
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Vorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen
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Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler
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Sprengstoffe
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Netze, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind
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Fallen, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind
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Armbrüste
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Gift und vergiftete oder betäubende Köder
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Begasen oder Ausräuchern
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Halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann
FISCHE
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Gift
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Sprengstoffe
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b)
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Transportmittel
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Flugzeuge
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Fahrende Kraftfahrzeuge
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