Artikel 20 RL 92/49/EWG
Bei den Vermögenswerten, welche die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken, ist der Art des von dem Versicherungsunternehmen betriebenen Geschäfts dahingehend Rechnung zu tragen, daß die Sicherheit, der Ertrag und die Realisierbarkeit der Anlagen des Unternehmens gewährleistet werden, welches für eine geeignete Mischung und Streuung dieser Anlagen sorgt.
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