Artikel 38 RL 92/49/EWG
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung oder des Mitgliedstaats der Dienstleistung können verlangen, daß ihnen über die Tätigkeit der in diesem Staat tätigen Versicherungsunternehmen die Angaben, die sie gemäß dieser Richtlinie anfordern dürfen, in der oder den Amtssprachen dieses Staates gemacht werden.
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