Artikel 40 RL 92/49/EWG
(1) Artikel 19 der Richtlinie 88/357/EWG wird aufgehoben.
(2) Ein Unternehmen, das Geschäfte im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit tätigt, hat den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung und/oder des Mitgliedstaats der Dienstleistung alle zur Anwendung dieses Artikels angeforderten Unterlagen vorzulegen, soweit auch ein Unternehmen mit Sitz in diesem Mitgliedstaat hierzu verpflichtet ist.
(3) Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats fest, daß ein Unternehmen, das im Gebiet dieses Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt, die in diesem Mitgliedstaat für das Unternehmen geltenden Rechtsvorschriften nicht einhält, so fordern sie das Unternehmen auf, diese Unregelmäßigkeit abzustellen.
(4) Trifft das Unternehmen nicht die erforderlichen Maßnahmen, so machen die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats hiervon den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats Mitteilung. Diese treffen unverzüglich alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit das Unternehmen diese Unregelmäßigkeit abstellt. Die Art dieser Maßnahmen wird den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats mitgeteilt.
(5) Verletzt das Unternehmen trotz der Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats - oder weil sich die Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Staat keine Maßnahmen getroffen hat - weiterhin die in dem betroffenen Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften, so kann dieser nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die geeigneten Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden, und, soweit unbedingt erforderlich, das Unternehmen daran zu hindern, weitere Versicherungsverträge in seinem Staatsgebiet abzuschließen. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die für diese Maßnahmen erforderlichen Zustellungen an die Versicherungsunternehmen in ihrem Staatsgebiet möglich sind.
(6) Die Absätze 3, 4 und 5 berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, in dringenden Fällen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Unregelmäßigkeiten in ihrem Staatsgebiet zu verhindern oder zu ahnden. Dies schließt die Möglichkeit ein, ein Versicherungsunternehmen zu hindern, weitere neue Versicherungsverträge in ihrem Staatsgebiet abzuschließen.
(7) Die Absätze 3, 4 und 5 berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Verstöße in ihrem Staatsgebiet zu ahnden.
(8) Wenn das Unternehmen, das gegen die Rechtsvorschriften verstoßen hat, in dem betroffenen Mitgliedstaat über eine Niederlassung verfügt oder Vermögensgegenstände besitzt, können die zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts die für einen derartigen Verstoß vorgesehenen Sanktionen an dieser Niederlassung bzw. an diesen Vermögensgegenständen vollstrecken.
(9) Nach den Absätzen 4 bis 8 ergriffene Maßnahmen, die Sanktionen oder Beschränkungen für die Ausübung der Versicherungstätigkeit umfassen, sind hinreichend zu begründen und dem betreffenden Unternehmen bekanntzugeben.
(10) Die Kommission unterrichtet den Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung alle zwei Jahre über die Zahl und die Art der Fälle, in denen in den einzelnen Mitgliedstaaten eine Ablehnung im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 73/239/EWG oder von Artikel 16 der Richtlinie 88/357/EWG in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung erfolgte oder Maßnahmen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels getroffen wurden. Die Mitgliedstaaten arbeiten dabei mit der Kommission zusammen, indem sie ihr die zur Erstellung dieses Berichts erforderlichen Angaben übermitteln.
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