Artikel 54 RL 92/49/EWG
(1) Ungeachtet gegenteiliger Vorschriften kann ein Mitgliedstaat, in dem Verträge zur Deckung von unter den Zweig 2 von Buchstabe A des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG eingestuften Risiken die im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenversicherung ganz oder teilweise ersetzen können, verlangen, daß der Vertrag den von diesem Mitgliedstaat erlassenen spezifischen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses in bezug auf diesen Versicherungszweig entspricht und daß den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen vor deren Verwendung mitgeteilt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß die Krankenversicherung im Sinne von Absatz 1 in technischer Hinsicht nach Art der Lebensversicherung zu betreiben ist, wenn
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die Beiträge unter Zugrundelegung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten, die für den Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, maßgeblich sind, entsprechend der versicherungsmathematischen Methode berechnet werden;
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eine Alterungsrückstellung gebildet wird;
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der Versicherer den Vertrag nur innerhalb einer bestimmten Frist, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem das Risiko belegen ist, kündigen kann;
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in dem Vertrag die Möglichkeit einer Beitragserhöhung oder einer Senkung der Zahlungen selbst bei laufenden Verträgen vorgesehen ist;
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in dem Vertrag die Möglichkeit vorgesehen ist, daß der Versicherungsnehmer seinen laufenden Vertrag in einen neuen Vertrag gemäß Absatz 1 umwandeln kann, der von demselben Versicherungsunternehmen oder derselben Niederlassung unter Berücksichtigung seiner erworbenen Rechte angeboten wird. Hierbei ist insbesondere der Alterungsrückstellung Rechnung zu tragen, und eine erneute ärztliche Untersuchung kann nur bei einer Erhöhung des Versicherungsschutzes verlangt werden.
In diesem Fall veröffentlichen die Behörden dieses Mitgliedstaats die in Unterabsatz 1 genannten Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten und übermitteln sie den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats. Die Beiträge müssen entsprechend vernünftigen versicherungsmathematischen Prognosen ausreichend sein, um die Unternehmen in die Lage zu versetzen, allen ihren Verpflichtungen unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte ihrer Finanzlage nachzukommen. Der Herkunftsmitgliedstaat verlangt, daß der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats die technische Grundlage für die Beitragsberechnung mitgeteilt wird, bevor das Versicherungsprodukt angeboten wird. Dieser Absatz gilt auch für die Änderung bestehender Verträge.
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