Artikel 7 RL 92/49/EWG

Artikel 9 der Richtlinie 73/239/EWG erhält folgende Fassung:

Artikel 9

Der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c) genannte Tätigkeitsplan muß Angaben oder Nachweise zu folgenden Punkten enthalten:

a)
der Art der Risiken, die das Unternehmen decken will;
b)
den Grundzügen der Rückversicherungspolitik;
c)
der Zusammensetzung des Mindestgarantiefonds;
d)
den voraussichtlichen Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes sowie den hierfür vorgesehenen finanziellen Mitteln; ferner zu den Mitteln, über die das Unternehmen für die versprochene Beistandsleistung verfügt, wenn die zu deckenden Risiken unter den Zweig 18 von Buchstabe A des Anhangs eingestuft sind.

Er muß außerdem während der ersten drei Geschäftsjahre Angaben enthalten zu

e)
den voraussichtlichen Verwaltungskosten (ohne die Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung), insbesondere den laufenden Gemeinkosten und den Aufwendungen für Provisionen;
f)
dem voraussichtlichen Prämien- bzw. Beitragsaufkommen und der voraussichtlichen Schadenbelastung;
g)
der voraussichtlichen Liquiditätslage;
h)
den finanziellen Mitteln, die voraussichtlich zur Dekkung der Verpflichtungen und der Solvabilitätsspanne zur Verfügung stehen.

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