Artikel 7 RL 92/49/EWG
Artikel 9 der Richtlinie 73/239/EWG erhält folgende Fassung:
Artikel 9Der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c) genannte Tätigkeitsplan muß Angaben oder Nachweise zu folgenden Punkten enthalten:
- a)
- der Art der Risiken, die das Unternehmen decken will;
- b)
- den Grundzügen der Rückversicherungspolitik;
- c)
- der Zusammensetzung des Mindestgarantiefonds;
- d)
- den voraussichtlichen Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes sowie den hierfür vorgesehenen finanziellen Mitteln; ferner zu den Mitteln, über die das Unternehmen für die versprochene Beistandsleistung verfügt, wenn die zu deckenden Risiken unter den Zweig 18 von Buchstabe A des Anhangs eingestuft sind.
Er muß außerdem während der ersten drei Geschäftsjahre Angaben enthalten zu
- e)
- den voraussichtlichen Verwaltungskosten (ohne die Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung), insbesondere den laufenden Gemeinkosten und den Aufwendungen für Provisionen;
- f)
- dem voraussichtlichen Prämien- bzw. Beitragsaufkommen und der voraussichtlichen Schadenbelastung;
- g)
- der voraussichtlichen Liquiditätslage;
- h)
- den finanziellen Mitteln, die voraussichtlich zur Dekkung der Verpflichtungen und der Solvabilitätsspanne zur Verfügung stehen.
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