Artikel 2 RL 92/57/EWG

Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie gelten als

a)
„zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen” (nachfolgend „Baustellen” genannt) alle Baustellen, an denen Hoch- oder Tiefbauarbeiten ausgeführt werden, die in der nicht erschöpfenden Liste in Anhang I aufgeführt sind;
b)
„Bauherr” jede natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird;
c)
„Bauleiter” jede natürliche oder juristische Person, die mit der Planung und/oder Ausführung und/oder Überwachung der Ausführung des Bauwerks im Auftrag des Bauherrn beauftragt ist;
d)
„Selbständiger” jede andere Person als die in Artikel 3 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 89/391/EWG genannten Personen, die ihre berufliche Tätigkeit zur Ausführung des Bauwerks ausübt;
e)
„Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die Vorbereitungsphase des Bauprojekts” jede natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn und/oder Bauleiter mit der Durchführung der in Artikel 5 genannten Aufgaben für die Vorbereitungsphase des Bauwerks betraut wird;
f)
„Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die Ausführungsphase des Bauwerks” jede natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn und/oder Bauleiter mit der Durchführung der in Artikel 6 genannten Aufgaben für die Ausführungsphase des Bauwerks betraut wird.

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