Artikel 2 RL 92/58/EWG
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie gilt als
- a)
- „Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung” eine Kennzeichnung, die — bezogen auf einen bestimmten Gegenstand, eine bestimmte Tätigkeit oder einen bestimmten Sachverhalt — jeweils mittels eines Schildes, einer Farbe, eines Leucht- oder Schallzeichens, einer verbalen Kommunikation oder eines Handzeichens eine Aussage oder eine Vorschrift betreffend den Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ermöglicht;
- b)
- „Verbotszeichen” ein Zeichen, das ein gefährdendes oder gefahrenträchtiges Verhalten untersagt;
- c)
- „Warnzeichen” ein Zeichen, das vor einem Risiko oder einer Gefahr warnt;
- d)
- „Gebotszeichen” ein Zeichen, das ein bestimmtes Verhalten vorschreibt;
- e)
- „Erste-Hilfe- oder Rettungszeichen” ein Zeichen mit Angaben über Notausgänge oder über Erste-Hilfe- oder Rettungsmittel;
- f)
- „Hinweiszeichen” ein Zeichen, das andere Hinweise als die unter den Buchstaben b) bis e) genannten Sicherheitszeichen liefert;
- g)
- „Schild” ein Zeichen, das durch Kombination von geometrischer Form, Farbe und Bildzeichen oder Piktogramm eine bestimmte Aussage beinhaltet; seine Erkennbarkeit wird durch eine hinreichend hohe Leuchtdichte gewährleistet;
- h)
- „Zusatzschild” ein Zeichen, das zusammen mit einem Schild gemäß Buchstabe g) verwendet wird und zusätzliche Hinweise liefert;
- i)
- „Sicherheitsfarbe” eine Farbe, der eine bestimmte Bedeutung zugeordnet ist;
- j)
- „Bildzeichen oder Piktogramm” ein Bild, das eine Situation beschreibt oder ein bestimmtes Verhalten vorschreibt und auf einem Schild oder einer Leuchtfläche angeordnet ist;
- k)
- „Leuchtzeichen” ein Zeichen, das von einer Vorrichtung erzeugt wird, die aus durchsichtigem oder durchscheinendem Material besteht, das von innen oder von hinten durchleuchtet wird und dadurch wie eine Leuchtfläche erscheint;
- l)
- „Schallzeichen” ein codiertes Schallzeichen, das von einer spezifischen Vorrichtung ohne Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme ausgesandt und verbreitet wird;
- m)
- „verbale Kommunikation” eine verbale Mitteilung mit festgelegtem Wortlaut unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme;
- n)
- „Handzeichen” eine codierte Bewegung und/oder Stellung von Armen und/oder Händen zur Anleitung von Personen bei Handhabungsvorgängen, die ein Risiko oder eine Gefahr für Arbeitnehmer darstellen.
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