Artikel 27 RL 92/65/EWG
Mitgliedstaaten, die eine andere Kontrollregelung anwenden, welche für die Verbringung von Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen im Sinne dieser Richtlinie in ihrem Hoheitsgebiet Garantien bietet, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien gleichwertig sind, können einander auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eine Abweichung von Artikel 6 Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe f), von Artikel 8 Buchstabe b) und von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d) gewähren.
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