ANHANG VII RL 92/66/EWG
MINDESTKRITERIEN FÜR KRISENPLÄNE
Die Krisenpläne müssen mindestens folgenden Kriterien genügen:
- 1.
- Einrichtung eines Krisenzentrums auf nationaler Ebene, das alle Bekämpfungsmaßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat koordiniert;
- 2.
- Auflistung der örtlichen Seuchenbekämpfungszentren, die über Einrichtungen zur lokalen Koordinierung der Überwachungsmaßnahmen verfügen;
- 3.
- ausführliche Angaben über die mit der Seuchenbekämpfung befaßten Personen, ihre Qualifikationen und Zuständigkeiten;
- 4.
- schnelle Kontaktaufnahme der örtlichen Seuchenbekämpfungszentren mit direkt oder indirekt von einem Seuchenausbruch betroffenen Personen oder Organisationen;
- 5.
- Verfügbarkeit der zur sachgerechten Seuchenbekämpfung erforderlichen Ausrüstungen und Materialien;
- 6.
- genaue Anweisungen zu den Maßnahmen, die bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht und -bestätigung zu treffen sind, einschließlich der Arten der Beseitigung der Tierkörper;
- 7.
- Aufstellung von Aus- und Fortbildungsprogrammen zur Pflege und Vertiefung praktischer und verwaltungstechnischer Verfahrenskenntnisse;
- 8.
- Möglichkeit der Tierkörperuntersuchungen und der entsprechenden serologischen, histologischen und sonstigen Untersuchungen und der Aktualisierung der Schnelldiagnosetechniken in Diagnoselaboratorien (Regelung der schnellen Beförderung von Probematerial);
- 9.
- Angaben über die bei Wiedereinführung der Notimpfung voraussichtlich erforderliche ND-Impfstoffmenge;
- 10.
- Gewähr der zur Durchführung der Krisenpläne erforderlichen gesetzlichen Grundlage.
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