Artikel 3 RL 92/79/EWG
(1) Zur Erreichung des Niveaus der in Artikel 2 festgesetzten globalen Mindestverbrauchsteuer verfügt das Königreich Spanien über eine Übergangszeit von zwei Jahren, die am 1. Januar 1993 beginnt.
(2) Die Portugiesische Republik kann auf die in den weit abgelegenen Regionen Azoren und Madeira verbrauchten Zigaretten, die von kleinen Erzeugern hergestellt werden, deren jeweilige Jahresproduktion 500 Tonnen nicht übersteigt, einen ermäßigten Steuersatz anwenden, der bis zu 50 % unter dem in Artikel 2 festgesetzten Satz liegt.
(3) Ungeachtet des Artikels 2 kann das Königreich Schweden die Anwendung einer globalen Mindestverbrauchsteuer in Höhe von 57 % des Kleinverkaufspreises (einschließlich aller Steuern) für die Zigaretten der gängigsten Preisklasse bis einschließlich 31. Dezember 2002 aufschieben. Darüber hinaus darf das Königreich Schweden die globale Verbrauchsteuer nicht unter das am 1. August 1998 geltende Niveau senken.
(4) Frankreich kann abweichend von Artikel 2 im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2015 im Rahmen eines jährlichen Kontingents von 1200 Tonnen weiterhin einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz für Zigaretten anwenden, die in den Departements der Insel Korsika in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. Dieser ermäßigte Steuersatz wird wie folgt festgelegt:
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bis 31. Dezember 2012: mindestens 44 % des Preises für Zigaretten in der in diesen Departements gängigsten Preisklasse;
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ab 1. Januar 2013: mindestens 50 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten. Die Verbrauchsteuer beträgt unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 88 EUR je 1000 Zigaretten;
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ab 1. Januar 2015: mindestens 57 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten. Die Verbrauchsteuer beträgt unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 90 EUR je 1000 Zigaretten.
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