Artikel 3 RL 92/80/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten wenden eine Verbrauchsteuer an, bei der es sich handeln kann

a)
entweder um eine Ad-Valorem-Verbrauchsteuer, die nach den Kleinverkaufshöchstpreisen des jeweiligen Erzeugnisses berechnet wird, die von den in der Gemeinschaft niedergelassenen Herstellern und von den aus Drittländern einführenden Importeuren gemäß Artikel 9 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer(1) frei festgesetzt werden,
b)
oder um eine spezifische Verbrauchsteuer, die in Form eines bestimmten Betrags je kg oder — bei Zigarren und Zigarillos — alternativ je Stückzahl ausgedrückt wird,
c)
oder um eine gemischte Verbrauchsteuer mit einem Ad-Valorem-Anteil und einem spezifischen Anteil.

Im Falle der Ad-Valorem-Steuer oder der gemischten Verbrauchsteuer können die Mitgliedstaaten auch einen Mindestbetrag der Verbrauchsteuer festlegen.

Die als Prozentsatz, in Form eines bestimmten Betrags je kg oder je Stückzahl ausgedrückte globale Verbrauchsteuer beträgt

für Zigarren und Zigarillos mindestens 5 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 9 EUR je 1000 Stück oder 9 EUR je kg;

für Feinschnittabak für selbstgedrehte Zigaretten mindestens 30 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 24 EUR je kg;

für anderen Rauchtabak mindestens 20 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 18 EUR je kg.

Ab 1. Januar 2001 wird der Betrag von 9 EUR durch 10 EUR, der Betrag von 24 EUR durch 25 EUR und der Betrag von 18 EUR durch 19 EUR ersetzt.

Ab dem 1. Juli 2002 beträgt die globale Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten mindestens 32 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 27 EUR je kg.

Ab dem 1. Juli 2003 entspricht die globale Verbrauchsteuer mindestens folgenden Sätzen oder Beträgen:

a)
für Zigarren und Zigarillos: 5 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 11 EUR je 1000 Stück oder je kg;
b)
für Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten: 33 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 29 EUR je kg;
c)
für anderen Rauchtabak: 20 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 20 EUR je kg.

Ab dem 1. Juli 2004 beträgt die globale Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten mindestens 36 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 32 EUR je kg.

Ab 1. Januar 2011 beträgt die globale Verbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer und/oder Ad-Valorem-Verbrauchsteuer ohne Mehrwertsteuer) auf Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten mindestens 40 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführtem Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten oder mindestens 40 EUR je kg.

Ab 1. Januar 2013 beträgt die globale Verbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer und/oder Ad-Valorem-Verbrauchsteuer ohne Mehrwertsteuer) auf Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten mindestens 43 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführtem Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten oder mindestens 47 EUR je kg.

Ab 1. Januar 2015 beträgt die globale Verbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer und/oder Ad-Valorem-Verbrauchsteuer ohne Mehrwertsteuer) auf Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten mindestens 46 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführtem Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten oder mindestens 54 EUR je kg.

Ab 1. Januar 2018 beträgt die globale Verbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer und/oder Ad-Valorem-Verbrauchsteuer ohne Mehrwertsteuer) auf Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten mindestens 48 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführtem Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten oder mindestens 60 EUR je kg.

Ab 1. Januar 2020 beträgt die globale Verbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer und/oder Ad-Valorem-Verbrauchsteuer ohne Mehrwertsteuer) auf Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten mindestens 50 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführtem Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten oder mindestens 60 EUR je kg.

Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis wird unter Bezugnahme auf den Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks für selbst gedrehte Zigaretten auf der Grundlage des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks für selbst gedrehte Zigaretten, berechnet. Er wird spätestens am 1. März jedes Jahres anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten ermittelt.

Ab 1. Januar 2011 beträgt die als Prozentsatz oder in Form eines bestimmten Betrags je kg oder je Stückzahl ausgedrückte globale Verbrauchsteuer mindestens:

a)
für Zigarren und Zigarillos: 5 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 12 EUR je 1000 Stück oder je kg;
b)
für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten: 20 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 22 EUR je kg.

(2) Die in Absatz 1 genannten Sätze bzw. Beträge gelten für sämtliche Erzeugnisse der betreffenden Gruppe von Tabakwaren ohne Unterscheidung innerhalb dieser Gruppe nach Qualität, Aufmachung, Herkunft der Erzeugnisse, verwendetem Material, Charakteristiken der beteiligten Unternehmen oder anderen Kriterien.

(3) Die Italienische Republik und das Königreich Spanien dürfen auf ausschließlich aus Naturtabak bestehende Tabakrollen, die nicht Zigaretten sind, während eines am 31. Dezember 1998 endenden Zeitraums einen Satz oder einen Betrag anwenden, der bis zu 50 % unter dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Zigarren und Zigarillos liegen kann und der unter den in Absatz 1 genannten Mindestsatz sinken kann.

(4) Frankreich kann abweichend von Absatz 1 im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2015 weiterhin einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz für andere Tabakwaren als Zigaretten anwenden, die in den Departements der Insel Korsika in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. Dieser ermäßigte Steuersatz wird wie folgt festgelegt:

a)
für Zigarren und Zigarillos:

mindestens 10 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern;

b)
für Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten:

bis zum 31. Dezember 2012 mindestens 27 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern;

ab dem 1. Januar 2013 mindestens 30 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern;

ab dem 1. Januar 2015 mindestens 35 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern;

c)
für anderen Rauchtabak:

mindestens 22 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 40.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.