Artikel 18a RL 92/83/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten können auf Zwischenerzeugnisse, die von kleinen unabhängigen Erzeugern hergestellt werden, ermäßigte Steuersätze, die je nach Jahresausstoß der betreffenden Erzeuger gestaffelt werden können, innerhalb der folgenden Grenzen anwenden:
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Die ermäßigten Steuersätze gelten nicht für Unternehmen, die insgesamt mehr als 250 hl dieser Getränke pro Jahr herstellen;
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die ermäßigten Steuersätze, die den Mindestsatz unterschreiten können, dürfen nicht um mehr als 50 % unter dem normalen nationalen Satz für Zwischenerzeugnisse liegen.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieses Artikels auf bestimmte Arten von Zwischenerzeugnissen beschränken.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „kleiner unabhängiger Erzeuger” einen von anderen Erzeugern von Zwischenerzeugnissen rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Erzeuger von Zwischenerzeugnissen, der Betriebsräume nutzt, die räumlich von denen anderer Erzeuger getrennt sind, und der kein Lizenznehmer ist. Sofern zwei oder mehrere kleine Erzeuger zusammenarbeiten und deren gemeinsamer Jahresausstoß 250 hl nicht übersteigt, können diese Erzeuger jedoch als ein einziger kleiner unabhängiger Erzeuger behandelt werden.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die von ihnen festgelegten ermäßigten Sätze unterschiedslos auch für andere Zwischenerzeugnisse gelten, die von kleinen unabhängigen Erzeugern in andern Mitgliedstaaten in ihr Hoheitsgebiet geliefert werden. Insbesondere tragen sie dafür Sorge, dass einzelne Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten in keinem Fall steuerlich höher belastet werden als genau entsprechende innerstaatliche Lieferungen.
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