Artikel 27 RL 92/83/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten befreien die von dieser Richtlinie erfaßten Erzeugnisse von der harmonisierten Verbrauchsteuer nach Maßgabe von Bedingungen, die sie zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung solcher Steuerbefreiungen sowie zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Mißbrauch festlegen, sofern die betreffenden Erzeugnisse

a)
in Form von Alkohol zum Vertrieb kommen, der nach den Vorschriften des Mitgliedstaats vollständig denaturiert worden ist, in dem er in den freien Verkehr überführt worden ist, wenn die betreffenden Vorschriften gemäß den Absätzen 3 und 4 in schriftlicher Form ordnungsgemäß gemeldet und genehmigt worden sind.

Die Mitgliedstaaten wenden Kapitel V der Richtlinie 2008/118/EG an;

b)
im Rahmen des Prozesses zur Herstellung eines nicht für den menschlichen Genuss bestimmten Erzeugnisses verwendet werden, vorausgesetzt, dass der Alkohol nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats für die jeweilige Verwendung denaturiert worden ist.

Diese Ausnahmeregelung findet Anwendung, wenn der denaturierte Alkohol

in das nicht für den menschlichen Genuss bestimmte Erzeugnis eingearbeitet wurde

oder

für die Instandhaltung und Reinigung der für diesen besonderen Herstellungsprozess verwendeten Produktionsanlagen verwendet wird.

Die Mitgliedstaaten wenden Kapitel IV der Richtlinie 2008/118/EG auf Beförderungen von denaturiertem Alkohol an, der noch nicht in ein nicht für den menschlichen Genuss bestimmtes Erzeugnis eingearbeitet wurde;

c)
zur Herstellung von Essig im Sinne des KN-Codes 2209 verwendet werden;
d)
zur Verwendung bei der Herstellung von Arzneimitteln gemäß den Richtlinien 2001/82/EG(1) und 2001/83/EG(2) des Europäischen Parlaments und des Rates;
e)
zur Herstellung von Aromen für die Bereitung von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 % vol. verwendet werden;
f)
unmittelbar oder als Bestandteile von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, gefüllt oder in anderer Form, verwendet werden, sofern jeweils der Alkoholgehalt 8,5 Liter reinen Alkohols je 100 kg des Erzeugnisses bei Pralinen und 5 Liter reinen Alkohols je 100 kg des Erzeugnisses bei anderen Erzeugnissen nicht überschreitet.

(2) Die Mitgliedstaaten können die von dieser Richtlinie erfaßten Erzeugnisse von der harmonisierten Verbrauchsteuer nach Maßgabe von Bedingungen befreien, die sie zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung solcher Steuerbefreiungen sowie zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Mißbrauch festlegen, sofern die betreffenden Erzeugnisse

a)
als Proben für Analysen, für notwendige Produktionstests oder zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden;
b)
zu wissenschaftlichen Forschungszwecken verwendet werden;
c)
für medizinische Zwecke in Krankenhäusern und Apotheken verwendet werden;
d)
in einem Herstellungsverfahren verwendet werden und das Endprodukt keinen Alkohohol enthält;
e)
zur Herstellung eines Teilerzeugnisses verwendet werden, das nicht der Verbrauchsteuer im Rahmen dieser Richtlinie unterliegt;
f)
bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3), die Ethylalkohol enthalten, verwendet werden, wenn die Packung des in den freien Verkehr überführten Nahrungsergänzungsmittels 0,15 Liter nicht übersteigt und die Nahrungsergänzungsmittel gemäß Artikel 10 der genannten Richtlinie in Verkehr gebracht werden.

(3) Ein Mitgliedstaat, der die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorschriften für die vollständige Denaturierung von Alkohol ändern will, meldet diese neuen Vorschriften der Kommission schriftlich, zusammen mit allen relevanten Informationen zu den Denaturierungsmitteln, die er zu verwenden beabsichtigt.

Hält die Kommission die ihr vorliegenden Informationen für nicht ausreichend, nimmt sie innerhalb eines Monats nach Erhalt der Informationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat Kontakt auf und gibt genau an, welche Informationen sie benötigt. Liegen der Kommission alle Informationen vor, die sie für erforderlich erachtet, leitet sie die Meldung innerhalb eines Monats an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die gemäß Absatz 3 dieses Artikels gemeldeten Vorschriften genehmigt oder abgelehnt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b dieses Artikels befreites Erzeugnis zu Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch führt, so kann er die Befreiung versagen oder die bereits gewährte Befreiung wieder entziehen. Der Mitgliedstaat meldet der Kommission unverzüglich schriftlich diese Versagung bzw. diesen Entzug, zusammen mit allen relevanten Informationen zur Steuerflucht, zur Steuerhinterziehung bzw. zum Missbrauch. Hält die Kommission die ihr vorliegenden Informationen für nicht ausreichend, so nimmt sie innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Informationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat Kontakt auf und teilt ihm mit, welche weiteren Informationen sie benötigt. Liegen der Kommission alle Informationen vor, die sie für erforderlich erachtet, leitet sie die Meldung innerhalb eines Monats an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Eine endgültige Entscheidung wird nach dem Prüfverfahren, auf das in Artikel 28a Absatz 2 Bezug genommen wird, spätestens vier Monate nach Weiterleitung der Meldung an die anderen Mitgliedstaaten getroffen. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, eine solche Entscheidung rückwirkend anzuwenden.

(6) Es steht den Mitgliedstaaten frei, die vorgenannten Steuerbefreiungen im Wege einer Verbrauchsteuerrückerstattung zu regeln.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).

(2)

Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

(3)

Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

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