Artikel 28b RL 92/83/EWG

Alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor. Der erste Bericht wird spätestens bis zum 31. Dezember 2024 vorgelegt.

Der Bericht dient insbesondere dazu,

a)
die Anwendung und die Auswirkungen der nationalen Bestimmungen, die gemäß den Artikeln 5 und Artikel 9a, Artikel 22 Absatz 8, Artikel 23a und Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe f erlassen und angewandt werden, zu bewerten;
b)
relevanten Hinweisen darauf, dass die gemäß diesen Artikeln erlassenen und angewandten Bestimmungen Auswirkungen haben wie negative grenzüberschreitende Wirkungen, Zunahme von Betrug sowie Auswirkungen auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und auf die öffentliche Gesundheit, Rechnung zu tragen, und
c)
Folgendes zu bewerten, falls Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 8 erlassene nationale Vorschriften anwenden:

die von diesen Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch und

die von diesen Mitgliedstaaten festgelegten Vorschriften und Verfahren zur Gewährleistung der Kontrolle von Produktion und Verbrauch und der Vermeidung grenzüberschreitender Auswirkungen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Ersuchen die Informationen, die erforderlich sind, um den Bericht zu erstellen.

Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 22 Absatz 8 erlassene nationale Vorschriften anwenden, stellen der Kommission spätestens drei Monate nach dem ersten Jahr der Anwendung dieser Vorschriften sämtliche Informationen zur Verfügung, die für die Bewertung gemäß Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels erforderlich sind.

Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beifügt.

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