Artikel 13 RL 92/85/EWG
Anpassung der Anhänge
(1) Rein technische Anpassungen des Anhangs I zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts, der Entwicklung der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen und des Wissensstandes auf dem Gebiet, auf das diese Richtlinie Anwendung findet, werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG vorgenommen.
(2) Anhang II kann nur nach dem Verfahren des Artikels 118a des Vertrages geändert werden.
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