ANHANG II RL 92/85/EWG

NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE DER AGENZIEN UND ARBEITSBEDINGUNGEN

A.
Schwangere Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a)

1.
Agenzien

a)
Physikalische Agenzien

Arbeit bei Überdruck, z. B. in Druckkammern, beim Tauchen.

b)
Biologische Agenzien

Folgende biologische Agenzien:

Toxoplasma,

Rötelvirus,

außer in Fällen, in denen nachgewiesen wird, daß die Arbeitnehmerin durch Immunisierung ausreichend gegen diese Agenzien geschützt ist.

c)
Chemische Agenzien

Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, daß diese Agenzien vom menschlichen Organismus absorbiert werden.

2.
Arbeitsbedingungen

Bergbauarbeiten unter Tage.

B.
Stillende Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c)

1.
Agenzien

a)
Chemische Agenzien

Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, daß diese Agenzien vom menschlichen Organismus absorbiert werden.

2.
Arbeitsbedingungen

Bergbauarbeiten unter Tage.

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