Artikel 11 RL 92/91/EWG

Anpassung der Anhänge

Rein technische Anpassungen der Anhänge, die

durch die Verabschiedung von Richtlinien zur technischen Harmonisierung und Normung betreffend die Betriebe, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden, und/oder

durch den technischen Fortschritt, die Entwicklung der internationalen Regelwerke oder Spezifikationen oder des Wissenstandes betreffend die Betriebe, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden,

bedingt sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG vorgenommen.

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