ANHANG RL 92/98/EWG

ANHANG V

PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSE UND ANDERE GEGENSTÄNDE, DIE EINER GESUNDHEITSUNTERSUCHUNG ZU UNTERZIEHEN SIND, UND ZWAR VOR VERBRINGUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT AM ERZEUGUNGSORT, WENN SIE AUS DER GEMEINSCHAFT STAMMEN, ODER VOR ZULASSUNG ZUR EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT IM URSPRUNGS- ODER ABSENDERLAND, WENN SIE AUS DRITTLÄNDERN STAMMEN

TEIL A

I.
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die potentielle Träger von Schadorganismen von Belang für die gesamte Gemeinschaft sind und mit einem Pflanzenpaß versehen sein müssen

1. Pflanzen- und Pflanzenerzeugnisse.

1.1. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, der Gattungen Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Prunus L., Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L., ausgenommen Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers., und Stranvaesia Lindl.

1.2. Pflanzen von Beta vulgaris L. und Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen.

1.3. Pflanzen von ausläufer- oder knollenbildenden Arten von Solanum L. oder deren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt.

1.4. Pflanzen von Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und deren Hybriden sowie von Vitis L., ausgenommen Früchte und Samen.

1.5. Unbeschadet der Nummer 1.6 Pflanzen von Citrus L. und deren Hybriden, ausgenommen Früchte und Samen.

1.6. Früchte von Citrus clementina Hort. ex Tanaka mit Stielen und Blättern.

1.7. Holz im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, das
a)
ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen gewonnen wurde:

Castanea Mill., ausgenommen entrindetes Holz,

Platanus L., auch wenn das Holz nichts von der natürlichen Rundung seiner Oberfläche behalten hat,

und das

b)
einer der folgenden Warenbezeichnungen gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

(1)

entspricht:

KN-Code Warenbezeichnung
440110 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen
440122 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln
ex440130 Holzabfälle und Holzausschuß, nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepreßt
440399

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz

anderes als Nadelholz, Eichenholz (Quercus spp.) oder Buchenholz (Fagus spp.)

ex440420

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

anderes Holz

440610

Bahnschwellen (Querstreben) aus Holz:

nicht imprägniert

ex440799

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, nicht gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, insbesondere Balken, Planken, Schwarten, Platten, Latten:

anderes als Nadelholz, Tropenholz, Eichenholz (Quercus spp.) oder Buchenholz (Fagus spp.)

1.8. Lose Rinde von Castanea Mill.

2. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände von Erzeugern mit Genehmigung für Erzeugung und Verkauf an Personen, die sich mit gewerbsmäßiger Pflanzenerzeugung befassen, ausgenommen für den Verkauf an den Endverbraucher vorbereitete und verkaufsfertige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, sofern die zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten sicherstellen, daß ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse getrennt ist.

2.1. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, der Gattungen Abies Mill., Apium graveolens L., Argyranthemum spp., Aster spp., Brassica L., Castanea Mill., Cucumis spp., Dendranthema (DC) Des Moul., Dianthus L. und Hybriden, Exacum spp., Fragaria L., Gerbera Cass., Gypsophila L., alle Sorten von Neu-Guinea-Hybriden von Impatiens L., Lactuca spp., Larix Mill., Leucanthemum L., Lupinus L., Pelargonium l'Herit. ex Ait., Picea A. Dietr., Pinus L., Platanus L., Populus L., Pseudotsuga Carr., Quercus L., Rubus L., Spinacia L., Tanacetum L., Tsuga Carr. und Verbena L.

2.2. Pflanzen von Solanaceae, mit Ausnahme der unter Nummer 1.3 genannten, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen.

2.3. Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp. und Strelitziaceae, bewurzelt, auch mit anhaftendem oder beigefügtem Nährsubstrat.

2.4. Samen und Zwiebeln von Allium cepa L., Allium porrum L. und Allium schoenoprasum L.

3. Zum Anpflanzen bestimmte Zwiebeln und Knollen von Erzeugern mit Genehmigung für Erzeugung und Verkauf an Personen, die sich mit gewerbsmäßiger Pflanzenerzeugung befassen, ausgenommen für den Verkauf an den Endverbraucher vorbereitete und verkaufsfertige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, sofern die zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten sicherstellen, daß ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse getrennt ist, von Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston „Golden Yellow” , Galanthus L., Galtonia candicans (Baker) Decne, Gladiolus Tourn. ex L., Hyacinthus L., Iris L., Ismene Herbert, Muscari Miller, Narcissus L., Orinthogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L., Tigridia Juss. und Tulipa L.

II.
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die potentielle Träger von Schadorganismen von Belang für bestimmte Schutzgebiete sind und die bei Verbringung in solche oder innerhalb solcher Gebiete mit einem dafür gültigen Pflanzenpaß versehen sein müssen

Unbeschadet der in Abschnitt I genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände:

1. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände.

1.1. Gegebenenfalls Pflanzen von Koniferen (Coniferales).

1.2. Pflanzen von Populus L. und Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen.

1.3. Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen von Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Eucalyptus l'Herit., Malus Mill., Mespilus L., Persea americana P. Mill, Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L., ausgenommen Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers., und Stranvaesia Lindl.

1.4. Befruchtungsfähiger Pollen zur Bestäubung von Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L., ausgenommen Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers., und Stranvaesia Lindl.

1.5. Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt.

1.6. Pflanzen von Beta vulgaris L., zur Verfütterung oder industriellen Verarbeitung bestimmt.

1.7. Dung und nicht keimfreie Abfälle von Rüben (Beta vulgaris L.).

1.8. Samen von Beta vulgaris L., Dolichos Jacq., Gossypium spp. und Phaseolus vulgaris L.

1.9. Früchte (Kapseln) von Gossypium spp.

1.10. Holz im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, das
a)
ganz oder teilweise aus Nadelholz (Coniferales) gewonnen wurde,

und das

b)
einer der folgenden Warenbezeichnungen gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 entspricht:

KN-Code Warenbezeichnung
440110 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen
440121 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln
ex440130 Holzabfälle und Holzausschuß, nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepreßt
440320

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz

ex440410 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt
440610

Bahnschwellen (Querstreben) aus Holz:

nicht imprägniert

ex440710 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, nicht gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm (insbesondere Balken, Planken, Schwarten, Platten, Latten)
ex441510 Kisten, Verschläge und Trommeln aus Holz
ex441520

Flach- und Boxpaletten sowie andere Ladungsträger aus Holz:

andere als Flachpaletten und Boxpaletten, wenn sie den Normen für „UIC-Flachpaletten” entsprechen und demgemäß gekennzeichnet sind

1.11. Lose Rinde von Koniferen (Coniferales).

2. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände von Erzeugern mit Genehmigung für Erzeugung und Verkauf an Personen, die sich mit gewerbsmäßiger Pflanzenerzeugung befassen, ausgenommen für den Verkauf an den Endverbraucher vorbereitete und verkaufsfertige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, sofern die zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten sicherstellen, daß ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse getrennt ist.

2.1. Unbeschadet Abschnitt II Nummer 1.1: Pflanzen von Koniferen (Coniferales), zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen.

2.2 Pflanzen von Begonia L. und Euphorbia pulcherrima Willd., zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen.

TEIL B

I.
Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die potentielle Träger von Schadorganismen sind, die für die gesamte Gemeinschaft von Belang sind

1. Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen und Aquariumpflanzen, jedoch einschließlich Samen von Cruciferae, Gramineae, Trifolium spp., mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland oder Uruguay, Capsicum spp., Helianthus annuus L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., Medicago sativa L., Prunus L., Rubus L., Oryza spp., Zea mais L., Allium cepa L., Allium porrum L., Allium schoenoprasum L. und Phaseolus L.

2. Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen, von:

Castanea Mill., Dendranthema (DC) Des Moul., Dianthus L., Pelargonium l'Herit ex Ait. Phoenix spp., Populus L., Quercus L.,

Koniferen (Coniferales),

Acer saccharum Marsh. mit Ursprung in Nordamerika,

Prunus L. mit Ursprung in außereuropäischen Ländern.

3. Früchte von:

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und deren Hybriden,

Annona L., Cydonia Mill., Diospyros L., Malus Mill., Mangifera L., Passiflora L., Prunus L., Psidium L., Pyrus L., Ribes L., Szygium Gaertn. und Vaccinium L. mit Ursprung in außereuropäischen Ländern.

4. Knollen von Solanum tuberosum L.

5. Lose Rinde von

Koniferen (Coniferales),

Acer saccharum Marsh., Castanea Mill., Populus L. und Quercus L., ausgenommen Quercus suber L.

6. Holz im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, das
a)
ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen und Arten gewonnen wurde:

Castanea Mill.,

Castanea Mill., Quercus L., auch wenn das Holz nichts von der natürlichen Rundung seiner Oberfläche behalten hat, mit Ursprung in Nordamerika,

Platanus, auch wenn das Holz nichts von der natürlichen Rundung seiner Oberfläche behalten hat,

Koniferen (Coniferales), ausgenommen Pinus L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern, auch wenn das Holz nichts von der natürlichen Rundung seiner Oberfläche behalten hat,

Pinus L., auch wenn das Holz nichts von der natürlichen Rundung seiner Oberfläche behalten hat,

Populus L., mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents,

Acer saccharum Marsh., auch wenn das Holz nichts von der natürlichen Rundung seiner Oberfläche behalten hat, mit Ursprung in Nordamerika,

und das

b)
einer der folgenden Warenbezeichnungen gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 entspricht:

KN-Code Warenbezeichnung
440110 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen
ex440121

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

Nadelholz mit Ursprung in außereuropäischen Ländern

440122

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

anderes Holz

ex440130 Holzabfälle und Holzausschuß, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepreßt
ex440320

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz, aus Nadelholz mit Ursprung in außereuropäischen Ländern

440391

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz:

Eichenholz (Quercus spp.)

440399

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz:

anderes als Nadelholz, Eichenholz (Quercus spp.) oder Buchenholz (Fagus spp.)

ex440410

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Nadelholz mit Ursprung in außereuropäischen Ländern

ex440420

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

anderes Holz

440610

Bahnschwellen (Querstreben) aus Holz:

nicht impregniert

ex440710

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, nicht gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, insbesondere Balken, Planken, Schwarten, Platten, Latten:

Nadelholz mit Ursprung in außereuropäischen Ländern

ex440791

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, nicht gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, insbesondere Balken, Planken, Schwarten, Platten, Latten:

Eichenholz (Quercus spp.)

ex440799

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, nicht gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, insbesondere Balken, Planken, Schwarten, Platten, Latten:

anderes als Nadelholz, Tropenholz, Eichenholz (Quercus spp.) oder Buchenholz (Fagus spp.)

ex441510 Kisten, Verschläge und Trommeln aus Holz mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
ex441520 Flach- und Boxpaletten sowie andere Ladungsträger aus Holz mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
ex441600 Tröge aus Holz, einschließlich Faßstäbe, Eichenholz (Quercus spp.)

Flachpaletten und Boxpaletten (KN-Code ex441520) sind auch ausgenommen, wenn sie den Normen für „UIC-Flachpaletten” entsprechen und demgemäß gekennzeichnet sind.

7.
a)
Nährsubstrat als solches, das ganz oder weise aus Erde oder festen organischen Stoffen wie Teilen von Pflanzen, Humus, einschließlich Torf oder Rinden, aber nicht nur aus Torf besteht.
b)
Nährsubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und das ganz oder teilweise aus dem unter Buchstabe a) beschriebenen Material oder ganz oder teilweise aus Torf oder einem festen anorganischen Stoff zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen besteht, mit Ursprung in der Türkei, Estland, Lettland, Litauen, Moldawien, Rußland, der Ukraine, Weißrußland und in außereuropäischen Ländern, ausgenommen Ägypten, Israel, Libyen, Malta, Marokko, Tunesien und Zypern.

II.
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die möglicherweise Schadorganismen tragen und für bestimmte Schutzgebiete von Belang sind

Unbeschadet der in Abschnitt I genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände.

1. Pflanzen von Beta vulgaris L., zur Verfütterung oder industriellen Verarbeitung bestimmt.

2. Erde und nicht keimfreie Abfälle von Rüben (Beta vulgaris L.).

3. Befruchtungsfähige Pollen zur Bestäubung von Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L., ausgenommen Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers., und Stranvaesia Lindl.

4. Teile von Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen von Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L. ausgenommen Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers., und Stranvaesia Lindl.

5. Samen von Dolichos Jacq., Magnifero spp., Beta vulgaris L. und Phaseolus vulgaris L.

6. Samen und Früchte (Kapseln) von Gossypium spp.

7. Holz im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1,
a)
das ganze oder teilweise aus Koniferen (Coniferales), ausgenommen Pinus L., gewonnen wurde und seinen Ursprung in europäischen Drittländern hat

und

b)
das einer der folgenden Warenbezeichnungen gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 entspricht:

KN-Code Warenbezeichnung
440110 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen
440121 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln
ex440130 Holzabfälle und Holzausschuß, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepreßt
440320

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz

ex440410 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt
440610

Bahnschwellen (Querstreben) aus Holz:

nicht imprägniert

ex440710 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, nicht gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, insbesondere Balken, Planken, Schwarten, Platten, Latten
ex441510 Kisten, Verschläge und Trommeln aus Holz
ex441520 Flach- und Boxpaletten sowie andere Ladungsträger aus Holz

Flachpaletten und Boxpaletten (KN-Code ex441520) sind auch ausgenommen, wenn sie den Normen für „UIC-Flachpaletten” entsprechen und demgemäß gekennzeichnet sind.

8. Pflanzenteile von Persea americana P. Mill. und Eucalyptus l'Herit.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2505/92 der Kommission (ABl. Nr. L 267 vom 14. 9. 1992, S. 1).

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