Präambel RL 92/98/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In der Richtlinie 77/93/EWG ist festgelegt, daß bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Gemeinschaft am Erzeugerort, wenn sie aus der Gemeinschaft stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Gemeinschaft im Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen.
Die Anwendung der gemeinschaftlichen Pflanzenschutzregelungen auf die Gemeinschaft als Raum ohne Binnengrenzen und die Einführung von Schutzgebieten erfordern eine Überarbeitung von Anhang V. Dies betrifft insbesondere seinen Aufbau sowie die entsprechenden Titel und Listen der Waren, die der obengenannten Pflanzengesundheitsuntersuchung unterzogen werden.
Bei dieser Überarbeitung sollten die Ergebnisse von auf neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Beurteilungen der Gefahren berücksichtigt werden, die von gemeinschaftlichen und nichtgemeinschaftlichen Waren ausgehen. Ferner sind Schadorganismen, die für die gesamte Gemeinschaft von Belang sind, sowie die entsprechenden besonderen Anforderungen gemäß den Anhängen I, II, III und IV zu berücksichtigen. Insbesondere sollten Waren unabhängig von ihrem Ursprung entweder als etwaige Träger von Schadorganismen, die für die gesamte Gemeinschaft von Belang sind, oder als etwaige Träger von Schadorganismen eingestuft werden, die nur für bestimmte Schutzgebiete von Belang sind —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/10/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 70 vom 17. 3. 1992, S. 27).
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