Artikel 10 RL 93/109/EG

(1) Bei der Einreichung seiner Kandidaturerklärung hat der passiv Wahlberechtigte der Gemeinschaft die gleichen Nachweise wie ein nationaler passiv Wahlberechtigter beizubringen. Außerdem hat er eine förmliche Erklärung vorzulegen, aus der folgendes hervorgeht:

a)
seine Staatsangehörigkeit, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort, seine letzte Anschrift im Herkunftsmitgliedstaat sowie seine Anschrift im Wahlgebiet des Wohnsitzmitgliedstaats;
b)
daß er nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat bei den Wahlen zum Europäischen Parlament kandidiert;
c)
im Wählerverzeichnis welcher Gebietskörperschaft oder welchen Wahlkreises des Herkunftsmitgliedstaats er gegebenenfalls zuletzt eingetragen gewesen ist;
d)
dass er in seinem Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer Einzelfallentscheidung einer Justizbehörde oder einer Einzelfallentscheidung einer Verwaltungsbehörde, die vor Gericht angefochten werden kann, des passiven Wahlrechts verlustig gegangen ist.

(2) Bei Einreichung seiner Kandidaturerklärung muß der passiv Wahlberechtigte der Gemeinschaft außerdem eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörden seines Herkunftsmitgliedstaats vorlegen, mit der bestätigt wird, daß er in diesem Mitgliedstaat seines passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen ist bzw. daß diesen Behörden ein solcher Verlust nicht bekannt ist,

(3) Ferner kann der Wohnsitzmitgliedstaat verlangen, daß der passiv Wahlberechtigte der Gemeinschaft einen gültigen Identitätsausweis vorlegt; er kann außerdem verlangen, daß der passiv Wahlberechtigte den Zeitpunkt angibt, seit dem er Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist.

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