Artikel 15 RL 93/109/EG

Für die vierten Direktwahlen zum Europäischen Parlament gelten die folgenden Sonderbestimmungen:

a)
Die Unionsbürger, die am 15. Februar 1994 bereits das aktive Wahlrecht im Wohnsitzmitgliedstaat haben und in diesem Mitgliedstaat in einem Wählerverzeichnis geführt werden, brauchen die in Artikel 9 vorgesehenen Formalitäten nicht zu erfüllen.
b)
Die Mitgliedstaaten, in denen die Wählerverzeichnisse vor dem 15. Februar 1994 festgestellt worden sind, treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die aktiv Wahlberechtigten der Gemeinschaft, die dort ihr aktives Wahlrecht ausüben möchten, rechtzeitig vor dem Wahltag in die Wählerverzeichnisse eingetragen werden können.
c)
Die Mitgliedstaaten, die kein spezielles Wählerverzeichnis erstellen, die aktiv Wahlberechtigten jedoch im Melderegister führen, und in denen keine Wahlpflicht besteht, können diese Regelung auch auf diejenigen aktiv Wahlberechtigten der Gemeinschaft anwenden, die in diesem Register geführt werden und die, nachdem sie persönlich von ihren Rechten in Kenntnis gesetzt worden sind, nicht erklärt haben, daß sie ihr Wahlrecht im Herkunftsmitgliedstaat ausüben wollen. Sie übermitteln den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats das Dokument mit der Erklärung dieser aktiv Wahlberechtigten, daß sie ihr Wahlrecht im Wohnsitzmitgliedstaat ausüben wollen.
d)
Die Mitgliedstaaten, in denen das Verfahren der Kandidatenaufstellung innerhalb der politischen Parteien oder Wählervereinigungen gesetzlich geregelt ist, können bestimmen, daß die Verfahren, die entsprechend diesen gesetzlichen Bestimmungen vor dem 1. Februar 1994 eingeleitet worden sind, und die auf dieser Grundlage getroffenen Entscheidungen gültig bleiben.

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