Artikel 2 RL 93/109/EG

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.
„Wahlen zum Europäischen Parlament” die allgemeinen unmittelbaren Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments entsprechend dem Akt vom 20. September 1976(1);
2.
„Wahlgebiet” das Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem gemäß dem unter Nummer 1 genannten Akt und — in dessen Rahmen — gemäß der Wahlrechtsordnung dieses Mitgliedstaats dessen Volk die Abgeordneten des Europäischen Parlaments wählt;
3.
„Wohnsitzmitgliedstaat” den Mitgliedstaat, in dem der Unionsbürger seinen Wohnsitz hat, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen;
4.
„Herkunftsmitgliedstaat” den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt;
5.
„aktiv Wahlberechtigter der Gemeinschaft” einen Unionsbürger, der gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie im Wohnsitzmitgliedstaat das aktive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament hat;
6.
„passiv Wahlberechtigter der Gemeinschaft” einen Unionsbürger, der gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie im Wohnsitzmitgliedstaat das passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament hat;
7.
„Wählerverzeichnis” das von der zuständigen Behörde nach der Wahlrechtsordnung des Wohnsitzmitgliedstaats erstellte und fortgeschriebene amtliche Verzeichnis aller Wähler, die das Recht haben, in einem bestimmten Wahlkreis oder einer bestimmten Gebietskörperschaft zu wählen, oder das Melderegister, wenn die Wahlberechtigung dort ausgewiesen ist;
8.
„maßgeblicher Tag” den Tag oder die Tage, an denen die Unionsbürger gemäß dem Recht des Wohnsitzmitgliedstaats die Voraussetzungen erfüllen müssen, um dort wählen oder gewählt werden zu können;
9.
„förmliche Erklärung” die Erklärung des Betreffenden, deren falsche Abgabe nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften strafbar ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 278 vom 8. 10. 1976, S. 5.

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