Artikel 4 RL 93/109/EG

(1) Jeder aktiv Wahlberechtigte der Gemeinschaft kann sein aktives Wahlrecht entweder im Wohnsitzmitgliedstaat oder im Herkunftsmitgliedstaat ausüben. Niemand kann bei einer Wahl mehr als eine Stimme abgeben.

(2) Niemand kann bei einer Wahl in mehr als einem Mitgliedstaat als Kandidat aufgestellt werden.

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