ANHANG II RL 93/10/EWG
VERZEICHNIS DER FÜR DIE HERSTELLUNG VON ZELLGLASFOLIEN ZUGELASSENEN STOFFE
Anmerkung:
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Die im ersten und zweiten Teil dieses Anhangs angegebenen Prozentsätze sind als Verhältnis Masse/Masse (m/m) dargestellt und werden im Verhältnis zu der Menge an wasserfreier unbeschichteter Zellglasfolie berechnet.
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Die üblichen technischen Bezeichnungen sind in eckigen Klammern angegeben.
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Die verwendeten Stoffe müssen von guter technischer Qualität sein und handelsüblichen Reinheitskriterien genügen.
ERSTER TEIL
Bezeichnung | Einschränkungen |
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Nicht mehr als 72 % (m/m) |
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Nicht mehr als insgesamt 27 % (m/m) |
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Nur für zu beschichtendes Zellglas und für die Verpackung von nicht feuchten Lebensmitteln, d. h. die kein physikalisch freies Wasser an der Oberfläche haben. Mit einem Gehalt an Mono- und Diethylenglykol von insgesamt höchstens 30 mg/kg des Lebensmittels, das mit Folie dieser Art in Berührung gekommen ist |
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Mittleres Molekulargewicht zwischen 250 und 1200 |
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Mittleres Molekulargewicht nicht mehr als 400 und mit einem Gehalt an freiem 1,3-Propandiol von nicht mehr als 1 % (m/m) in der Substanz |
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Nicht mehr als insgesamt 1 % (m/m) |
Erste Gruppe | Es darf von jeder einzelnen Substanz oder Gruppe von Substanzen eine Menge von nicht mehr als 2 mg/dm2 der unbeschichteten Folie vorhanden sein |
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Mittleres Molekulargewicht zwischen 1200 und 4000 |
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Zweite Gruppe | Die Gesamtmenge der Substanzen darf 1 mg/dm2 der unbeschichteten Folie nicht überschreiten. Von jeder einzelnen Substanz oder Gruppe von Substanzen darf nicht mehr als 0,2 mg/dm2 der unbeschichteten Folie (oder eine geringe Menge, sofern angegeben) vorhanden sein |
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Nicht mehr als 0,05 mg/dm2 der unbeschichteten Folie |
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Nicht mehr als 0,1 mg/dm2 der unbeschichteten Folie |
Dritte Gruppe — Verankerungsmittel | Nicht mehr als insgesamt 1 mg/dm2 der unbeschichteten Folie |
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Gehalt an freiem Formaldehyd von nicht mehr als 0,5 mg/dm2 der unbeschichteten Folie Freies Melamin: nicht mehr als 0,3 mg/dm2 der unbeschichteten Folie |
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Freies Formaldehyd: nicht mehr als 0,5 mg/dm2 der unbeschichteten Folie Freies Melamin: nicht mehr als 0,3 mg/dm2 der unbeschichteten Folie |
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Entsprechend den Gemeinschaftsrichtlinien und, falls noch keine vorliegen, den nationalen Gesetzen bis zur Regelung durch Gemeinschaftsrichtlinien |
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Nicht mehr als insgesamt 0,75 mg/dm2 der unbeschichteten Folie |
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Freies Formaldehyd: nicht mehr als à 0,5 mg/dm2 der unbeschichteten Folie |
Vierte Gruppe | Die Gesamtmenge der Substanzen darf 0,01 mg/dm2 der unbeschichteten Folie nicht überschreiten |
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ZWEITER TEIL
Bezeichnung | Einschränkungen |
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Siehe erster Teil |
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Siehe erster Teil |
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Nicht mehr als 50 mg Lack/dm2 der Folie auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln |
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Insgesamt nicht mehr als 50 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln |
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Nicht mehr als 20 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit Lebensmitteln; Stickstoffgehalt zwischen 10,8 % m/m und 12,2 % m/m im Cellulosenitrat |
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Entsprechend den Gemeinschaftsrichtlinien und, falls noch keine vorliegen, den nationalen Gesetzen bis zur Regelung durch Gemeinschaftsvorschriften |
Vinylchlorid | In Übereinstimmung mit der Richtlinie 78/142/EWG (ABl. Nr. L 44 vom 15. 2. 1978, S. 15) |
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Die Gesamtmenge der Substanzen darf 12,5 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln nicht überschreiten; nur zur Herstellung von Zellglasfolien, die mit einem Lack aus Cellulosenitrat beschichtet sind |
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Insgesamt nicht mehr als 6 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln |
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Nicht mehr als 2 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln |
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Nicht mehr als 3 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln |
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Nicht mehr als 4 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln |
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Die Menge an Diphenyl-(2-ethylhexyl)phosphat beträgt höchstens:
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Die Gesamtmengen der Substanzen in der unbeschichteten Zellglasfolie und der Beschichtung zusammen darf insgesamt nicht mehr als 6 mg/dm2 Berührungsfläche mit den Lebensmitteln betragen |
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Die gleichen Einschränkungen wie im ersten Teil (die Mengen beziehen sich jedoch auf die unbeschichtete Zellglasfolie und die Beschichtung zusammengenommen) |
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Es darf von jeder einzelnen Substanz oder Gruppe von Substanzen eine Menge von nicht mehr als 2 mg/dm2 (oder eine geringere Menge, sofern angegeben) des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln vorhanden sein |
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Nicht mehr als 1 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln |
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Nicht mehr als 0,2 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln |
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Nicht mehr als 0,06 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln |
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Nicht mehr als 0,06 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln |
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Nicht mehr als 0,06 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln |
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Die Gesamtmenge der Substanzen darf 0,6 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln nicht überschreiten |
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Nicht mehr als 0,06 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln |
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