Artikel 18 RL 93/119/EG

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die auch Bestimmungen zur Ahndung von Zuwiderhandlungen enthalten, in Kraft, um dieser Richtlinie am 1. Januar 1995 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch nach dem in Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrags in ihrem Hoheitsgebiet Vorschriften, die strenger als die Bestimmungen dieser Richtlinie sind, beibehalten oder anwenden. Sie unterrichten die Kommission über jede diesbezügliche Maßnahme.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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