Artikel 2 RL 93/13/EWG

Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

a) mißbräuchliche Klauseln:
Vertragsklauseln, wie sie in Artikel 3 definiert sind;
b) Verbraucher:
eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;
c) Gewerbetreibender:
eine natürliche oder juristische Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, auch wenn diese dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist.

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