Präambel RL 93/14/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
gestützt auf die Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge(1),
auf Vorschlag der Kommission(2),
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(3),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Es müssen Maßnahmen getroffen werden, damit der Binnenmarkt schrittweise bis spätestens 31. Dezember 1992 verwirklicht wird. Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gewährleistet ist.
In jedem Mitgliedstaat müssen zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge hinsichtlich der Bremsanlagen bestimmte technische Merkmale aufweisen, die in zwingenden Vorschriften festgelegt sind, welche von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind. Dadurch wird der Warenverkehr in der Europäischen Gemeinschaft behindert.
Diese Hemmnisse für die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarktes lassen sich beseitigen, wenn alle Mitgliedstaaten anstelle ihrer nationalen Rechtsvorschriften ein und dieselben Vorschriften erlassen.
Die Einführung harmonisierter Anforderungen für die Bremsanlagen zweirädriger oder dreirädriger Kraftfahrzeuge ist notwendig, damit auf alle diese Fahrzeugtypen die Betriebserlaubnis- und Bauartgenehmigungsverfahren gemäß der Richtlinie 92/61/EWG angewendet werden können.
Um den Zugang zu den Märkten von Nicht-EG-Ländern zu erleichtern, erweist es sich als notwendig, die Gleichwertigkeit zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 78 festzustellen —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 72.
- (2)
ABl. Nr. C 93 vom 13. 4. 1992, S. 24.
- (3)
ABl. Nr. C 305 vom 23. 11. 1992, S. 114, und ABl. Nr. C 72 vom 15. 3. 1993.
- (4)
ABl. Nr. C 313 vom 30. 11. 1992, S. 7.
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