ANHANG I RL 93/15/EWG

GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN DIE BETRIEBSSICHERHEIT

I.
Allgemeine Anforderungen

1. Jeder Explosivstoff muß so ausgelegt, hergestellt und geliefert werden, daß unter normalen und vorhersehbaren Bedingungen, insbesondere bezüglich der Vorschriften für die Betriebssicherheit und des Stands der Technik, einschließlich des Zeitraums bis zu seiner Verwendung das kleinstmögliche Risiko für das Leben und die Gesundheit von Personen, die Unversehrtheit von Sachgütern und die Umwelt entsteht.

2. Jeder Explosivstoff muß die Leistungsfähigkeit erreichen, die vom Hersteller angegeben wird, um das höchstmögliche Maß an Sicherheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten.

3. Jeder Explosivstoff muß so ausgelegt und hergestellt werden, daß er bei Einsatz geeigneter technischer Verfahren möglichst umweltverträglich entsorgt werden kann.

II.
Besondere Anforderungen

1. Zumindest die nachstehenden Informationen und Eigenschaften müssen — falls relevant — berücksichtigt werden. Jeder Explosivstoff muß unter realistischen Bedingungen getestet werden. Kann dies nicht in einem Laboratorium erfolgen, so sind die Tests unter tatsächlichen Verwendungsbedingungen durchzuführen.
a)
Aufbau und die charakteristischen Eigenschaften, einschließlich der chemischen Zusammensetzung, der Homogenität sowie gegebenenfalls der Abmessungen und der Korngrößenverteilung.
b)
Physikalische und chemische Stabilität des Explosivstoffes bei sämtlichen Umweltbedingungen, denen der Explosivstoff ausgesetzt sein kann.
c)
Empfindlichkeit gegenüber Schlag und Reibung.
d)
Verträglichkeit aller Bestandteile im Hinblick auf ihre chemische und physikalische Stabilität.
e)
Chemische Reinheit der Explosivstoffe.
f)
Wasserbeständigkeit, wenn die Explosivstoffe dazu bestimmt sind, in feuchter oder nasser Umgebung verwendet zu werden, und wenn die Betriebssicherheit des Explosivstoffs durch Wasser beeinträchtigt werden kann.
g)
Widerstandsfähigkeit gegenüber niedrigen und hohen Temperaturen, sofern eine Aufbewahrung oder ein Einsatz bei solchen Temperaturen vorgesehen ist und die Betriebssicherheit oder Funktionsfähigkeit durch das Abkühlen oder das Erhitzen eines Bestandteils oder des gesamten Explosivstoffes beeinträchtigt werden kann.
h)
Eignung des Explosivstoffes für eine Verwendung in Gefahrenbereichen (beispielsweise schlagwetterführende Bergwerke, heiße Massen usw.), soweit die Explosivstoffe zum Einsatz unter solchen Bedingungen vorgesehen sind.
i)
Sicherheit gegen unzeitige oder unbeabsichtigte Zündung oder Anzündung.
j)
Richtiges Laden und einwandfreies Funktionieren der Explosivstoffe bei bestimmungsgemäßer Verwendung.
k)
Geeignete Anleitungen und — soweit notwendig — Kennzeichnungen in bezug auf sicheren Umgang und sichere Lagerung, Verwendung und Beseitigung in der oder den Amtssprachen des Empfängerstaats.
l)
Widerstandsfähigkeit bezüglich nachteiliger Veränderungen an Explosivstoffen, Umhüllungen oder sonstigen Bestandteilen bei Lagerung bis zum spätestens vom Hersteller angegebenen Verwendungsdatum.
m)
Angabe aller Geräte und allen Zubehörs, die für eine zuverlässige und sichere Funktion der Explosivstoffe notwendig sind.

2. Darüber hinaus müssen die verschiedenen Explosivstoffgruppen zumindest die folgenden Anforderungen erfüllen:

A)
Sprengstoffe

a)
Sprengstoffe müssen durch die vorgesehene Art der Zündung sicher und zuverlässig zündbar sein und sich vollständig umsetzen oder deflagrieren. Besonders bei Schwarzpulver wird die Leistung nach dem Deflagrationsverhalten ermittelt.
b)
Patronierte Sprengstoffe müssen die Detonation sicher und zuverlässig durch die Ladesäule übertragen.
c)
Die entstehenden Sprengschwaden von Sprengstoffen, die für eine Verwendung unter Tage bestimmt sind, dürfen Kohlenmonoxid, nitrose Gase, andere Gase, Dämpfe oder schwebfähige feste Rückstände nur in einer Menge enthalten, die unter den üblichen Betriebsbedingungen keine Gesundheitsschäden verursacht.

B)
Sprengschnüre, Sicherheitsanzündschnüre und andere Zündschnüre

a)
Die Umhüllung von Sprengschnüren, Sicherheitsanzündschnüren und anderen Zündschnüren muß eine ausreichende mechanische Festigkeit besitzen und den umschlossenen Explosivstoff bei normaler mechanischer Beanspruchung ausreichend schützen.
b)
Die Parameter für die Brennzeiten von Pulverzündschnüren müssen angegeben und zuverlässig erreicht werden.
c)
Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein und den Anforderungen auch nach Lagerung unter besonderen Klimabedingungen genügen.

C)
Sprengzünder, Sprengkapseln und Sprengverzögerer

a)
Sprengzünder, Sprengkapseln und Sprengverzögerer müssen zuverlässig die Detonation von Sprengstoffen einleiten, die zur Verwendung mit ihnen vorgesehen sind, und dies unter allen vorhersehbaren Verwendungsbedingungen.
b)
Sprengverzögerer müssen zuverlässig zündbar sein.
c)
Das Zündvermögen darf durch Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt werden.
d)
Die Verzögerungszeiten von Sprengzeitzündern müssen so gleichmäßig sein, daß die Wahrscheinlichkeit von Überschneidungen der Verzögerungszeiten benachbarter Zeitstufen unbedeutend ist.
e)
Die elektrischen Kenndaten von elektrischen Sprengzündern müssen auf der Verpackung angegeben werden (z.B. Nichtansprechstromstärke, Widerstand usw.).
f)
Die Zünderdrähte von elektrischen Sprengzündern müssen eine ausreichende Isolierung und mechanische Festigkeit besitzen, auch bezüglich ihrer Befestigung am Zünder.

D)
Treibladungspulver und Raketenfesttreibstoffe

a)
Diese Stoffe dürfen bei der vorgesehenen Verwendung nicht detonieren.
b)
Stoffe dieser Art (z.B. auf der Basis von Nitrocellulose) müssen erforderlichenfalls gegen Selbstzersetzung stabilisiert sein.
c)
Raketenfesttreibstoffe dürfen in gepreßter oder gegossener Form keine unbeabsichtigten Risse oder Gasblasen enthalten, die ihr Funktionieren gefährlich beeinträchtigen könnten.

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