Artikel 12 RL 93/23/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten stellen auf der Grundlage der Erhebungsergebnisse und anderer zur Verfügung stehender Angaben für jedes Kalendervierteljahr Vorausschätzungen über das Angebot an Schweinen an.

Dieses Angebot wird als Bruttoinlandserzeugung ausgedrückt, die sämtliche geschlachteten Schweine zuzüglich des Saldos des innergemeinschaftlichen Handels mit Lebendschweinen und des Saldos des Außenhandels mit Lebendschweinen umfaßt.

(2) Die Vorausschätzungen nach Absatz 1 sind für folgende Kategorie zu erstellen:

A.
Schweine, insgesant. (SIC! ingesamt)

(3) Die in Absatz 1 gegebene Definition des Angebots kann nach dem Verfahren des Artikels 17 geändert werden.

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