Artikel 10 RL 93/24/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen monatliche Statistiken über die Anzahl und das Schlachtgewicht der in den Schlachtstätten ihres Hoheitsgebiets geschlachteten Rinder, deren Fleisch als für den menschlichen Verzehr geeignet befunden wird.

Sie fügen gegebenenfalls eine Schätzung über die Schlachtungen, die in den Aufstellungen nicht berücksichtigt werden, hinzu, so daß die Daten sämtliche Schlachtungen in ihrem Hoheitsgebiet erfassen.

(2) Die Statistiken nach Absatz 1 sind für folgende Kategorien zu erstellen:

A.
Kälber,
B.
Färsen,
C.
Kühe,
D.
Bullen,
E.
Ochsen.

(3) Das in Absatz 1 genannte Schlachtgewicht und die in Absatz 2 genannten Kategorien werden nach dem Verfahren des Artikels 17 definiert.

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